LG Hanau: Verein pro Verbraucherschutz e.V. wird mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen /
Alkohol-Testkauf an Tankstellen durch Minderjährige ist ordnungswidrig
LG Hanau, vom 14.09.2010, Az. 6 O 104/10 §§ 3, 4 Nr. 11
UWG iV.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchuG
Das LG hat einen Antrag des Vereins pro
Verbraucherschutz e.V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sollte dem Pächter einer ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, der
gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Verein einen Jugendlichen (17-jährig)
zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks in der Tankstelle unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson. Der wurde dem Testkäufer ohne Prüfung eines Ausweises ausgehändigt. Zum
Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes ließ das Gericht den durchgeführten jedoch nicht gelten und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die mit dem Testkauf
gewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Es sei anerkannt, dass Testmaßen unlauter seien, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine begangene oder bevorstehende Verletzung vorlägen und der Tester vielmehr lediglich die Absicht verfolge, mit verwerflichen
Mitteln, insb. mit strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen oder besonderen Verführungskünsten auf einen Wettbewerbsverstoß
hinzuwirken. Eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr des Tankstellenpächters hinsichtlich Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz
sei bei Außerachtlassung des Testkaufes nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: Hanau
Urteil In dem Rechtsstreit Verein pro Verbraucherschutz e. V. gegen … hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau
durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2010 für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Tatbestand Die
Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und dabei insb. um die Frage, ob der Kläger Verstöße gegen
Alkoholabgabeverbote an Jugendliche verfolgen darf, wenn diese im Rahmen von durch den Kläger initiierten Testkäufen mit
minderjährigen Käufern erfolgen. Der Verfügungskläger ist aufgrund Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 23.03.2010 seit dem
01.04.2010 als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 III Nr. 3 UWG in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen und führt mit
Minderjährigen breit gestreut Testkäufe durch. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Tankstelle, an welcher außer Treibstoff für
Kraftfahrzeuge u. a. auch alkoholische Getränke erworben werden können. Der Verfügungskläger behauptet, am 27.07.2010 habe sich in
seinem Auftrag der am 17.09.1993 geborene …in Begleitung der erwachsenen Testperson … in die Verkaufsstelle des Beklagten begeben.
Der Testkäufer habe den Laden betreten, das alkoholhaltige Getränk, Jack Daniels & Cola (10 % Alkoholanteil), aus dem Reg…
»
Vollständiger Artikel