LG Hanau: Textform bei eBay - Eine Internetseite (hier: Angebotsseite bei eBay) ist auch dann nicht als zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Datenträger anzusehen, wenn sie für einen gewissen Zeitraum in unveränderter Form zu

1. Die Regelungen des Widerrufs- und Rückgaberechts in § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV und § 355 BGB sind Bestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, deren Aufgabe es auch ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Belehrungspflichten sollen es den Kunden ermöglichen, sachgerecht von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Wird unzutreffend über Kundenrechte belehrt, ist davon auszugehen, dass dieser Verkäufer sich Wettbewerbsvorteile gegenüber sich richtig verhaltenden Konkurrenten verschafft. <br><br> 2. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform". Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben werden (§ 126b BGB). Da § 312c Abs. 2 BGB eine Mitteilung der entsprechenden Informationen erfordert, handelt es sich um eine in diesem Sinne zugangsbedürftige Information. Der Zugang in Textform erfordert daher zusätzlich, dass die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form in den Bereich des Empfängers gelangt. <br><br> 3. Das bei Aufruf einer Internetseite deren Inhalt für einen gewissen Zeitraum in den Ordner für temporäre Internetdateien zwischengespeichert wird, führt nicht zu einem Empfang dergestalt, dass dem Empfänger die dauerhafte Wiedergabe möglich ist, weil bei Erreichen der Speicherkapazitäten diese Zwischenspeicherungen vom Betriebssystem gelöscht werden und durch erneuten Aufruf der Internetseite eine zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierung übernommen wird. <br><br> 4. Auch der Umstand, dass der Empfänger die Internetseite auf seiner Festplatte speichern und sich damit in die Lage versetzen könnte, den Inhalt der Seite dauerhaft wiederherzustellen genügt dem Textformerfordernis nicht. Im Gegensatz zu Brief, Fax oder E-Mail "verflüchtigt" sich der Inhalt einer aufgerufenen Internetseite automatisch, soweit der Verbraucher keine aktiven Gegenmaßnahmen in Form der manuellen Speicherung einleitet. <br><br> 5. Da das Gesetz dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, dem Verbraucher die Informationen zum Widerrufsrecht formgerecht zukommen zu lassen, ist…

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Themen: Ebay , Bgb
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Juli 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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