LG Hanau: Internet-Vertragsfallen: IQ-Test, Flirtportal, Lebenserwartungstest & Co im PAngV-Check - Der Verbraucher muss nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Zu den Anforderungen an einen Sternchenhinweis i.S.d.

1. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Der Preis und alle seine Bestandteile müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit allen Bestandteilen hingeführt werden. Zwar kann im Internet eine Preisinformation grundsätzlich, zur Erhaltung der Übersichtlichkeit, innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden, durch die sich der Nutzer "hindurch klickt" oder scrollt. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. Der aus § 1 Abs. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angaben der Endpreise kann hierbei grundsätzlich (vergleichbar wie in der Printwerbung) durch das Setzen eines Sternchenhinweises nachgekommen werden, solange das Gebot gewahrt ist, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. 2. Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. Zwar widerspricht allein die Tatsache, dass ein Aufruf über einen Link notwendig ist, nicht der erforderlichen (Preis-) Klarheit. Gleichwohl muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangeben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält. 3. Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen. 4. Ein Sternchen, das sich lediglich an einer Aufforderung befindet alle Datenfelder einer Anmeldeoption (Anmeldeformular) vollständig auszufüllen ist nicht geeignet durch einen zugehörigen Sternchenhinweis eine ausreichende Preisklarheit i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV herzustellen, da der Verbraucher in diesem Zusammenhang keine Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten wird, sondern allenfalls zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der betreffenden Anmelde- und Formularfelder. Gleiches gilt für einen Sternchen das sich an dem Wort "Anmeldung" befindet, wenn dies räumlich unmittelbar mit einem Formularfeld (hier: Adressfeld) platziert ist und umso mehr,…

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Themen: Hanau

Erschienen 21. Februar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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