LG Hamburg: Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsverstößen auf YouTube

LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 324 O 198/08 LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08 § 32 ZPO; Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB

Das LG Hamburg hat seine bereits 2008 verkündete Rechtsauffassung erneuert, dass ein deutsches Gericht bei Online-Rechtsverstößen auf der Videoplattform YouTube zuständig ist, da die Veröffentlichung der Videos auch auf der englischsprachigen Mutterseite der Plattform bestimmungsgemäß in Deutschland zugänglich gemacht werde. Erst vor kurzem hatte der BGH entschieden, dass deutsche Gerichte für Rechtsverstöße in einer US-amerikanischen Zeitung zuständig seien, wenn es sich um ein populäres und international verbreitetes Blatt handele. Streitgegenständlich war ein gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden gerichtetes Video offensichtlich rechtsradikalen Hintergrunds. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Die deutschen Gerichtsstandsvorschriften seien grundsätzlich doppelfunktional, sie legten auch den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl. IZPR Rn 37).

Die in derselben Vorschrift geregelte örtliche Zuständigkeit werde bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch massenmedial verbreitete Äußerungen gem. § 32 ZPO für jeden Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung der jeweiligen Publikation gegeben (sog. fliegender Gerichtsstand der Presse). Dabei komme es für die Frage der „bestimmungsgemäßen Verbreitung” nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1977, 1590, 1591) nicht darauf an, ob der Anspruchsgegner den jeweiligen Ort nach seiner Intention auch wirklich erreichen wolle; ausreichend sei vielmehr, wenn er mit der Verbreitung an diesem Ort nur habe rechnen müssen. Gleiches müsse aufgrund der Doppelfunktionalität der Vorschrift des § 32 ZPO auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit gelten.

Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte komme es nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf bei Online-Veröffentlichungen darauf an, ob die Website, gegen die der Verletzte vorgehen wolle, in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar sei, was nur dann der Fall sei, wenn sie einen über die bloße Abrufbarkeit der Website hinausgehenden Inlandsbezug aufweise (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 19.01.2008, 12 O 393/02 zitiert nach Juris, Juris Abs. 39, wo es um eine in New York verlegt Tageszeitung gegangen sei; [s. hierzu nunmehr auch BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09]).

Es könne hier offen bleiben, ob ein solcher Inlandsbezug zu fordern sei. Dieser sei vorliegend jedenfalls gegeben. Bereits das Internetangebot der Seite www.y….com habe sich bestimmungsgemäß auch an Nutzer in Deutschland gerichtet. Zwar habe die Antragsgegnerin bis zum 08.11.2007 lediglich ein englischsprachiges Internetangebot vorgehalten. Allerdings habe es sich dabei (anders als in dem vom Landgericht Düsseldorf aaO entschiedenen Fall) …

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Themen: Deutschland , International , Zuständigkeit , Zpo , LG Hamburg , Hamburg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Deutsche Gerichte , Youtube , Rechtsverstoß

Erschienen 6. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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