LG Hamburg: Zur Frage des Patentrechtsverstoß durch private eBay-Auktionen / Zur 1,5-fachen Geschäftsgebühr
LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08 § 11 Nr. 1 PatG
Das LG hat entschieden, dass der wiederholte eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt,
nicht mehr als private Handlung “zu nichtgewerblichen Zwecken” im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am
29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf
angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte
damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht
beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug
zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein - nach Vortrag des Klägers
patentverletzendes - Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber
anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise
zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers
schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein.
Er trug vor, “das in der ersten Auktion angebotene Gerät habe er im Zuge von Aufräumarbeiten in seinem Keller entdeckt und, da er es
nicht brauchte, verkaufen wollen. Einige Monate später habe er sich gleichwohl ein neues Gerät gekauft; er habe dieses nicht benutzt
und es deshalb als „neu” angeboten. Es handele sich mithin um einen Verkauf ausschließlich im privaten Bereich, es handele sich nicht
um eine gewerbliche Tätigkeit. Im Übrigen werde Erschöpfung geltend gemacht. Es gebe eine Mehrzahl von Lizenznehmern des Klägers, die
insoweit - erschöpfend - mit Zustimmung des K…
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