LG Hamburg: Ungeschwärzte Urteile im Internet unzulässige anprangerung
BERLIN BLAWG | 27. August 2009 — Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit Urteil vom 31. Juli 2009 – AZ: 325 O 85/09 – entschieden, dass die Veröffentlichung eine…
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) den Betreibern von Online TV Rekordern den Garaus gemacht hatte, macht das Landgericht (LG) Hamburg den Betreibern von Zattoo das Onlineleben schwer. Mit Zattoo können TV-Programme über das Internet mittels einer Apllikation abgerufen und live geschaut werden.
Mit Urteil vom 08. April 2009 – AZ: 308 O 660/08 – urteilten die Hamburger Richter, dass die Übertragung der Urheberrechte nicht vom Recht der Kabelweitersendung der jeweiligen TV-Sender umfasst ist. Das LG Hamburg gab damit den Filmstudio Warner Bros. und Universal Recht, die gegen Zattoo auf Unterlassung der Ausstrahlung von fünf Spielfilmen geklagt hatten. Rechtsanwalt Dr. Bahr fasst die Entscheidung mit folgenden Worten zusammen:
“Das Urheberrecht bestimme, dass der Online-TV-Dienst der Beklagten nicht als Kabelweitersendung eingestuft werden könne und somit auch nicht von der gesetzlichen Rechteübertragung erfasst sei.
Für die Weitersendung eines Films im Internet könnten daher auch nicht die Verwertungsgesellschaften oder Fernsehsender zuständig sein, sondern nur die Filmstudios selbst. Anhaltspunkte dafür, dass das die Regelungen des Urheberrechts auch neue Technologien, wie von Zattoo.de erfasse, l…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. August 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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