LG Hamburg: (Wettbewerbsrechtliche) Abmahnung kann auch per E-Mail zugestellt werden

LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 0 142/09 § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch per E-Mail versandt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der abmahnende Rechtsanwalt seine Abmahnung an die Antragsgegnerin geschickt sowie per Blindkopie (bcc, blind carbon copy) an einen Kollegen aus der eigenen Kanzlei, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert hatte. Bei der Antragsgegnerin war die E-Mail-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der .Firewall” abgefangen worden war. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreiche, habe der Adressat zu tragen.

Die Kammer vertrete mit der herrschenden Meinung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93, S. 431, Stichwort “Wettbewerbsstreitigkeiten”) die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen sei, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liege (zum Sach- und Streitstand Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12, Rz. 1.29 ff m.w.N.). Nach zutreffender Ansicht trage das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren gehe, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhalte, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2007, Az. 416 0 307/06, Rz. 18 zit. n. juris). Auch wenn nicht festgestellt werden könne, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen sei oder nicht, sei für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum (BGH, GRUR 2007, 629).

Darüberhinaus habe nach Auffassung der Kammer die E-Mail vorliegend als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang sei auszugehen, wenn eine Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftsähnliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271, 275; BGH, NJW 2004, 1320, 1321). Abmahnungen, die per Email übermittelt würden, seien zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt worden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen seien (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 Rz. 1.30; Münchener Kommentar zum BGB-Einsele, 5. Aufl. Band 1, § 130 Rz. 17 f.). Wenn die Email in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, sei der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne.

Dem Ankommen in der Mailbox entspreche es, wenn eine Email üblichen Umfangs, die wie hier bei Rechtsanwalt Laake laut dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.05.2009 problemlos angekommen sei, in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der M……

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Themen: E-mail , Abmahnung , Urteil , Bgh , Zpo , LG Hamburg , Zustellung , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Kollegen , Landgericht Hamburg , Zugang

Erschienen 7. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.

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