LG Hamburg: Aus einem Videofilm darf ohne Einwilligung des Urhebers kein Einzelbild herausgelöst und frei verwendet werden

LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11§ 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch die einzelnen Bilder eines Videofilms urheberrechtlich geschützt sind. Bei den Einzelbildern handele es sich ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich um Lichtbildwerke, weil die Individualität des Filmwerks gerade in der Bildfolge zum Ausdruck komme und deren Individualität nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen bestehe. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin ohne Genehmigung kein Einzelbild aus dem Film des Antragstellers verwenden dürfen, ohne an geeigneter Stelle auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Zum Volltext des Urteils:

Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit …

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10‚ durch …

I.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin zu 1) bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

wie im Rahmen der Herstellung der am 1.12.2010 im Rahmen der Nachrichtenmagazine T um 20.00 Uhr und T um 23.00 Uhr gesendeten Beiträge zu Stuttgart 21 geschehen,

das aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtliche Bild aus dem Film „Imagefilm Stuttgart 21″ zur Filmherstellung zu verwenden, ohne dabei die Urheberschaft des Antragstellers unter Verwendung der Firma an geeigneter, dem Medium angepasster Stelle zu nennen.

II.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu 3⁄4 und die Antragsgegnerin zu 1) zu 1⁄4 zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ist prozessual nach den Vorschriften der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff., 922 ZPO ergangen. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. §§ 17 I, 32 ZPO örtlich zuständig.

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des tenorierten Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus § 97 I UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.

Das aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtliche Bild ist als Lichtbildwerk gern. § 2 I Nr. 5, II UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Antragsteller hat d…

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Themen: Film , LG Hamburg , Hamburg , Urheberschaft , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Stuttgart 21 , Schutz , Urhebernennung , Lichtbildwerk , Videofilm , Einzelbild
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 18. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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