LG Hamburg: Aus einem Videofilm darf ohne Einwilligung des Urhebers kein Einzelbild herausgelöst und frei verwendet werden
LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11§ 97 Abs. 1 UrhG
Das LG hat entschieden, dass auch die einzelnen
Bilder eines Videofilms urheberrechtlich geschützt sind. Bei den Einzelbildern handele es sich ebenfalls um urheberrechtlich
geschützte Werke, nämlich um Lichtbildwerke, weil die Individualität des Filmwerks gerade in der Bildfolge zum Ausdruck komme und
deren Individualität nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen bestehe. Aus diesem Grund habe die
Antragsgegnerin ohne Genehmigung kein Einzelbild aus dem des
Antragstellers verwenden dürfen, ohne an geeigneter Stelle auf seine hinzuweisen. Zum Volltext des Urteils:
Hamburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit …
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10‚ durch …
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin zu 1) bei
Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €
250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
wie im Rahmen der Herstellung der am 1.12.2010 im Rahmen der Nachrichtenmagazine T um 20.00 Uhr und T um 23.00 Uhr gesendeten
Beiträge zu geschehen,
das aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtliche Bild aus dem Film „Imagefilm Stuttgart 21″ zur Filmherstellung zu verwenden,
ohne dabei die Urheberschaft des Antragstellers unter Verwendung der Firma an geeigneter, dem Medium angepasster Stelle zu nennen.
II.
Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu 3⁄4 und die Antragsgegnerin zu 1) zu 1⁄4 zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ist prozessual nach den Vorschriften der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff., 922 ZPO ergangen. Die Androhung
der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. §§ 17 I, 32 ZPO örtlich
zuständig.
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des tenorierten Unterlassungsanspruchs gegen
die Antragsgegnerin zu 1) aus § 97 I UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.
Das aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtliche Bild ist als gern. § 2 I Nr. 5, II UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Antragsteller hat d…
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