LG Hamburg: Veröffentlichung von Fotos auf einer Website ist keine stillschweigende Einwilligung in dessen Nutzung durch Dritte (per Thumbnail)

LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2008, Az. 308 O 42/06 § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, §§ 259, 242, 683, 670 BGB

Das LG Hamburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass die Einstellung eines Fotos oder einer Illustration auf einer Website nicht mit einer stillschweigenden Einwilligungserklärung gegenüber Dritten verbunden ist, dieses Foto zu eigenen Zwecken verwenden zu dürfen. Die Verwendung solcher Fotografien sei auch weder von den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen gedeckt noch erschöpfe sich das Urheberrecht mit der Online-Stellung des Fotos. Im vorliegenden Fall ging es um sog. Thumbnails, also verkleinerte Darstellung von Fotos, welche die Firma Google in der von ihr betriebenen Suchmaschine als Ergebnisanzeige verwendete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Urteil sorgte außergerichtlich für einige Wellen. Der gewohnt temperamentvolle Doktorvater von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm, Prof. Dr. Thomas Hoeren, erklärte auf einer für die weitere Öffentlichkeit geschlossenen Liste dem Vernehmen nach: “Dabei wird sicherlich auch die Frage der Wirksamkeit des Urteils unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob die mitwirkenden Richter sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Art im Sinne des § 104 BGB befunden haben; denn das ist von sicherlich kompetenter Seite bereits ohne Kenntnis der Urteilsgründe in Abrede gestellt worden.” Der Ausspruch ist unter dem Gesichtspunkt zu werten, so Hoeren, dass “das Ergebnis an den wirtschaftlichen Gegebenheiten vorbei[gehe]; denn Google setzt diese Suchfunktion schon seit Jahren ein - sie wird millionenfach genutzt - sie ist nützlich für User und Rechteinhaber.” (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hoeren). Dem Vorsitzenden Richter Bolko Rachow ist eine ausführliche Begründung der Entscheidung mit überzeugenden Argumenten gelungen. Gleichwohl wäre die Bestätigung des Urteils im Ergebnis jedoch zu bedauern, da die Anzeige verkleinerter Bilder über Google in der Tat für den einfachen Nutzer überaus nützlich ist und der wirtschaftliche Aufwand der individuellen Rechteeinholung unvertretbar wäre. Nicht selten wird die von den Urhebern häufig geradezu gewünshcte Vermarktung von Fotos über die Google-Suchfunktion erst ermöglicht.

Landgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch … aufgrund der am 27.02.2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten das nachfolgend abgebildete …

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Themen: Google , Foto , Abmahnung , Urteil , Urteile , LG Hamburg , Hamburg , Unterlassung , Thumbnails , Landgericht , Fotografien , Thumbnail , Illustration , Fotografie , Einstellung Von Bildern IM Web Ohne Zustimmung

Erschienen 5. November 2008 auf http://damm-legal.de.

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