LG Hamburg – Veröffentlichung von frei zugänglichen Bildern bei Personensuchmaschine zulässig
Neben den klassischen wie & Co. gibt es seit dem Aufkommen der sozialen Netzwerke
auch sog. Personensuchmaschinen, die insbesondere das Marktsegment der Suchanfragen hinsichtlich Personen bedienen.
Wie bereits das OLG Köln Anfang Februar (Urt.v. 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09 – wir berichteten) entschied nun auch das über die Zulässigkeit der
Personensuchmaschine 123people.de (Urt. v. 16.06.2010 – Az.: 325 O 448/09).
Im vorliegenden Fall ging die Klägerin gegen die Betreiber der 123people.de vor, weil auf deren Internetportal im Rahmen der Suchergebnisse
ein Foto von ihr angezeigt wurde. Das Bildnis der Klägerin entstammte der Webseite eines Dritten, auf welche es mit Zustimmung der
Klägerin eingestellt wurde. In der Veröffentlichung auf der Seite der Personensuchmaschine sah die Klägerin eine Verletzung ihres
Rechts am eigenen als Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und verlangte daher im Rahmen einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und die Kosten für die ihr entstandenen Abmahnkosten.
Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage im Ergebnis ab. Dadurch, dass die Klägerin ihr Bildnis mit ihrer Einwilligung
und frei zugänglich auf die Seite des Dritten eingestellt hatte und sie auch nicht durch eine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter
entzogen hatte, sei eine zumindest stillschweigende Einwilligung in die üblichen Nutzungshandlungen der Personensuchmaschine zu
sehen. Diese Nutzungshandlungen umfassten unter anderem auch, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin auch bei der
Personensuchmaschine angezeigt werde.
Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Suchmaschine folgerte das Landgericht Hamburg aus der Tatsache, dass 123people.de nicht
selbst die Grafiken dauerhaft oder auch nur temporär zwischenspeichere, sondern eine Verlinkung auf die Originaldatei erfolge. Werde
diese auf dem ursprünglichen Server gelöscht, sei sie auch nicht mehr auf der Webseite von 123people.de auffindbar.
Daneben bestand vorliegend noch die Besonderheit, dass die Webseite, auf welche die Klägerin ihr Foto mit ihrer Einwilligung hat
einstellen lassen, suchmaschinenoptimiert war. Auch darin sahen die Hamburger Richter – unter Berufung auf die Entscheidung des BGH
zur Google Bildersuche (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) – eine konkludente Einwilligung zur Verwendung des Bildes durch die
Klägerin.
Fazit: Personensuchmaschinen ist es demnach gestattet, öffentlich verfügbare und jedermann frei zugängliche Bilder zu verbreiten.
Etwas anderes gilt nu……
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