LG Hamburg – Veröffentlichung von frei zugänglichen Bildern bei Personensuchmaschine zulässig

Neben den klassischen Suchmaschinen wie Google & Co. gibt es seit dem Aufkommen der sozialen Netzwerke auch sog. Personensuchmaschinen, die insbesondere das Marktsegment der Suchanfragen hinsichtlich Personen bedienen.

Wie bereits das OLG Köln Anfang Februar (Urt.v. 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09 – wir berichteten) entschied nun auch das Landgericht Hamburg über die Zulässigkeit der Personensuchmaschine 123people.de (Urt. v. 16.06.2010 – Az.: 325 O 448/09).

Im vorliegenden Fall ging die Klägerin gegen die Betreiber der Personensuchmaschine 123people.de vor, weil auf deren Internetportal im Rahmen der Suchergebnisse ein Foto von ihr angezeigt wurde. Das Bildnis der Klägerin entstammte der Webseite eines Dritten, auf welche es mit Zustimmung der Klägerin eingestellt wurde. In der Veröffentlichung auf der Seite der Personensuchmaschine sah die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und verlangte daher im Rahmen einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Kosten für die ihr entstandenen Abmahnkosten.

Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage im Ergebnis ab. Dadurch, dass die Klägerin ihr Bildnis mit ihrer Einwilligung und frei zugänglich auf die Seite des Dritten eingestellt hatte und sie auch nicht durch eine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter entzogen hatte, sei eine zumindest stillschweigende Einwilligung in die üblichen Nutzungshandlungen der Personensuchmaschine zu sehen. Diese Nutzungshandlungen umfassten unter anderem auch, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin auch bei der Personensuchmaschine angezeigt werde.

Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Suchmaschine folgerte das Landgericht Hamburg aus der Tatsache, dass 123people.de nicht selbst die Grafiken dauerhaft oder auch nur temporär zwischenspeichere, sondern eine Verlinkung auf die Originaldatei erfolge. Werde diese auf dem ursprünglichen Server gelöscht, sei sie auch nicht mehr auf der Webseite von 123people.de auffindbar.

Daneben bestand vorliegend noch die Besonderheit, dass die Webseite, auf welche die Klägerin ihr Foto mit ihrer Einwilligung hat einstellen lassen, suchmaschinenoptimiert war. Auch darin sahen die Hamburger Richter – unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zur Google Bildersuche (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) – eine konkludente Einwilligung zur Verwendung des Bildes durch die Klägerin.

Fazit: Personensuchmaschinen ist es demnach gestattet, öffentlich verfügbare und jedermann frei zugängliche Bilder zu verbreiten. Etwas anderes gilt nu……

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Themen: Google , LG Hamburg , Bild , Online-recht , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Suchmaschinen , Landgericht Hamburg , Personensuchmaschine , 123people , Konkludente Einwilligung , Suchmaschinenoptimiert

Erschienen 23. August 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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