LG Hamburg: Veröffentlichung eines anprangernden Urteils verstößt gegen Persönlichkeitsrechte

LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009, Az. 325 O 85/09 §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Urteils einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeuten kann. Ferner verstoße ein Forumsbetreiber gegen seine Prüfpflichten, wenn er - nachdem er auf die Veröffentlichung hingewiesen wurde - das Urteil nicht aus dem Internet entferne. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe zur Begründung des Erlasses der von dem Kläger (in jenem Verfahren Antragsteller) beantragten, gegen die Beklagte (in jenem Verfahren Antragsgegnerin) gerichteten einstweiligen Verfügung u.a. ausgeführt:

“Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog zu.

Die Veröffentlichung des Urteils des Amtsgerichts Kassel verletzt nämlich den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Veröffentlichung betrifft zwar überwiegend die Sozialsphäre des Antragstellers. Sie erfolgt indessen in erster Linie zur Anprangerung des Antragstellers als Unterlegenem des geführten Rechtsstreits und ist nicht von einem allgemeinen Informationsinteresse gedeckt, da aus der Veröffentlichung nicht hervorgeht, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und da weder der Anlass noch der Hintergrund des dortigen Rechtsstreits dargestellt wird. Wie bereits die Bezeichnung der Seite deutlich macht, ist es vielmehr das Ziel der Veröffentlichung, den Antragsteller als einen Menschen darzustellen, der andere mit unbegründeten Klagen überzieht.

Für diese Veröffentlichung haftet die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Störer, da sie als Host-Provider einen Beitrag zu der technischen Verbreitung der Rechtsverletzung erbracht hat.

Wie das Landgericht im Grundsatz zutreffend ausgeführt hat, besteht zwar die Störerhaftung des Host-Providers nicht grenzenlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass dieser von der Verletzungshandlung Kenntnis hatte oder aufgrund konkreter Umstände mit der Vornahme von Verletzungshandlungen rechnen musste und im Hinblick darauf Prüfungspflichten hatte, die im konkreten Fall verletzt worden sind. Die hierzu in Literatur und Rechtssprechung gefundene Linie bestimmter Prüfpflichten (vgl. nur: Wilmer, Überspannte Prüfpflichten für Host-Provider?, NJW 2008,1845 ff; Hamburger Kommentar Medienrecht/von Petersdorff-Campen, 32, Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, CR 2006,682; OLG Hamburg AfP 2006, 565 (Forenbetreiber)) betrifft indessen lediglich die Frage, ob ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch bestehen kann, obgleich der als Störer in Anspruch genommene alsbald nach Abmahnung die Löschung des Beitrags veranlasst hat. Es erhebt sich dann nämlich die Frage, ob die technische Verbreitung in einem solchen Fall als rechtswidrig anzusehen ist, was Voraussetzung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches ist.

Im vorliegenden Fall besteht die St…

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Themen: Internet , Bgb , LG Hamburg , Hamburg , Beschluss , Website , Eigenschaft , Veröffentlichung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Analog , Host Provider
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 19. September 2009 auf http://damm-legal.de.

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