Redaktionelle Textänderungen nicht immer zulässig
Archivalia | 3. November 2010 — http://www.telemedicus.info/urteile/1130-308-O-7810.html SPIEGEL 44/2010 S. 165 deckt die Hintergründe der Gerichtsentscheidung de…
LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10 §§ 14; 16; 17; 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autor, bei nicht nur marginalen Änderungen seines Zeitschriftenbeitrages (z.B. Interpunktion) gegen den veröffentlichenden Verlag einen Unterlassungsanspruch besitzt. Auszüge aus dem Urteil: “Die Bearbeitung des Textes begründet einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Veröffentlichung. Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Danach gilt im gesamten Urheberrecht nicht nur für denjenigen, der ein Werk widerrechtlich nutzt, sondern über § 39 UrhG auch für den Nutzungsrechtsinhaber ein generelles Änderungsverbot, es sei denn, mit dem Urheber besteht eine Änderungsvereinbarung (§ 39 Abs. 1 UrhG) oder der Nutzungszweck macht bestimmte Änderungen unumgänglich (vgl. § 39 Abs. 2 UrhG; Schulze in Dreier/Schulze, § 14 Rn. 2). Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zur Umgestaltung und Veröffentlichung seines Werkes in der veränderten Fassung lag nicht vor. Dies hat der Kläger vor der Veröffentlichung des Textes - zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2009 - deutlich gemacht.
Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf das vertraglich eingeräumte Bearbeitungsrecht aus § 1 Nr. 3 des Mitarbeitervertrages berufen. Dahinstehen kann, ob die Regelungen des Vertrages trotz Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses mit dem Kläger Ende 2008 vorliegend noch für die vor der Beendigung vergebenen Aufträge (wie der streitgegenständliche) zur Anwendung kommen. Denn die Beklagte hat die Grenzen ihres vertraglich eingeräumten Änderungsrechts nicht eingehalten. Nach § 1 Nr. 3 des Vertrages ist eine Änderung und Bearbeitung von Beiträgen des Klägers zulässig, “soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert.” Die Auslegung dieser pauschalen Änderungsvereinbarung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers (Dietz/Peukert in: Schricker, 4 Aufl. 2010, § 14 Rn. 28). Die Grenze jeder Änderungsbefugnis ist das im Kern unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht; gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden (Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 9; Schulze in: Dreier/Schulze, § 39 Rn. 3). Ebenso wie bei der gesetzlichen Änderungsbefugnis des § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungsklauseln in Nutzungsverträgen nach dem Maßstab von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung zählen der Vertragszweck, der künstlerische Rang des in Rede stehenden Werkes und die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit zur Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts (Dietz/Peukert in: Schricker, § 39 R…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. November 2010 auf http://damm-legal.de.
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