LG Hamburg: Kosten für Internet-Abodienste müssen klar erkennbar sein
Kurz Pfitzer Wolf | 14. Januar 2011 — Was genau ist passiert?Die Beklagte ist die Betreiberin einer Internetseite, auf der zahlreiche Programme aufgelistet werden,…
Das LG Hamburg (327 O 634/09) hat sich mal wieder mit einer “Abo-Falle” beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Betreiber eines Freeware-Downloadportals, zu dem man kostenpflichtigen Zugang erwerben muss, deutlich auf entstehende Kosten hinweisen muss. Argument: Der durchschnittliche Verbraucher ist es gewohnt, im Internet derartige Angebote kostenlos zu finden und sich ggfs. auch zu registrieren vorher. Wer sich hier mit einer Kostenpflicht platziert, der muss das klar erkenntlich machen.
Geklagt wurde übrigens vom Dachverband der Verbraucherzentralen, die auf Unterlassung und Abmahnkosten klagten, da man in dem gesamten Verhalten eine Wettbewerbswidrigkeit erkannte. Eben dies bestätigte das Landgericht Hamburg.
Anmerkung: In der Grur-Prax 21/2010 findet sich eine Anmerkung von Stögmüller zu diesem Urteil, die m.E. in einem Punkt fehlerträchtig ist. Er führt dort aus, dass ein solches Angebot von Freeware ein Eingriff in das Verfielfältigungsrecht des Urhebers darst…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. November 2010 auf http://www.abo-falle.de.
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