LG Hamburg: Unerwünschte Telefonkaltakquise ist wettbewerbswidrig
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 15. Dezember 2009 — LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07 §§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2; 8 Abs. 3 Nr. 3; 12 Abs. 1 S. 2 BGB Das LG Hamburg…
Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2009 , Az. 407 O 300/07 – Red. Leitsätze:
In dem unbestellten Anruf liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG. Auch das Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen Vertrages ist eine unlautere Wettbewerbshandlung durch einen Beauftragten der Beklagten, so dass auch in diesem Fall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht.Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2009 , Az. 407 O 300/07 – Unbestellter Anruf und Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen VertragesTenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre) verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Verbraucher auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, um für Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu werben, wenn nicht die Verbraucher zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben; b) Vertragsabschlüsse gegenüber Verbrauchern zu bestätigen, sofern tatsächlich von diesen oder für diese keine auf einen Vertragsschluss gerichteten Erklärungen abgegeben worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 22. Juni 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar wegen Ziffer 1.a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, auf Unterlassung von Werbung mittels nicht bestellter Telefonanrufe sowie wegen unzutreffender Vertragsbestätigungen in Anspruch.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe am 9. Mai 2007 die Zeugin Zeugin N. angerufen und eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf habe die Zeugin nicht gebeten. Die Zeugin habe die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle.
Die Anruferin habe sodann nach der Bankverbindung gefragt, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 15. Dezember 2009 — LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07 §§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2; 8 Abs. 3 Nr. 3; 12 Abs. 1 S. 2 BGB Das LG Hamburg…
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