LG Hamburg: Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider haftet als Störer für die Eingriffe Dritter in urheberrechtlich geschützte Verwertungsrechte und auf Unterlassung, wenn er die Zugangsvermittlung zum so genannten Usenet anbietet.

1. Ein Usenet-Provider haftet bereits dann als Störer gem. §§ 823, 1004 BGB analog für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter in urheberrechtlich geschützte Verwertungsrechte und auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, wenn er die Zugangsvermittlung zum so genannten Usenet (hier: für das Herunterladen illegaler Kopien von Musikstücken) anbietet. <br><br> 2. Der Umfang bestehender Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden. <br><br> 3. Ein Usenet-Provider hat hinreichend effiziente Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass nach Kenntniserlangung erneut entsprechende urheberechtlich geschützte Werke aus dem Usenet heruntergeladen werden können. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wirkt er damit in einer eine Störerhaftung begründendenden Art und Weise an den von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen mit. <br><br> 4. Der Unterlassungsanspruch wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen wird nicht von der Haftungsprivilegierung des § 11 TDG 2001 a.F (jetzt: § 10 TMG) erfasst. Die Störerhaftung greift jedenfalls dann, wenn nicht nur ein geeignetes Medium für die Verletzungshandlung zur Verfügung gestellt wird, sondern zusätzlich ein Bewerben des Mediums gegenüber der Öffentlichkeit zu (auch) urheberrechtswidrigen Zwecken stattfin…

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Erschienen 24. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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