LG Hamburg: Zur Unzulässigkeit einer “zur Unzeit” übersandten Abmahnung

LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09 §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss, wenn sie zuvor mit einer nur unangemessen kurzen Frist abgemahnt wurde. Die Abmahnung ging nach Dienstschluss (20.00 Uhr) bei der Antragsgegnerin ein mit einer Fristsetzung bis 12.00 Uhr des nächsten Tages. Effektiv seien der Antragsgegnerin damit nur 3 Stunden Zeit am nächsten Vormittag gegeben worden, um den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht zumutbar gewesen. Werde ein Frist zu kurz anberaumt, verlängere diese sich automatisch zu einer angemessenen Frist. Die Antragsgegnerin erhielt die einstweilige Verfügung jedoch bereits am Vormittag des nächsten Tages. Zu diesem Zeitpunkt sei die angenommene angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch noch nicht ausg…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Bgb , GG , Zpo , LG Hamburg , Hamburg , Verfügung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige , Widerspruch , Unangemessen , Fristsetzung , Kostenwiderspruch , Kurz
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 30. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.

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