LG Hamburg: Umstellen des Telefonanschlusses ohne Einwilligung ist eine Wettbewerbsverletzung

In einem aktuellen Urteil vom 27.03.2008 (Az. 312 O 340/07) hatte sich das LG Hamburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die ungefragte Umstellung (sog. Slamming) eines Telefonanschlusses eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen auf Unterlassung geklagt. Die Klägerin beanstandete das Verhalten der Beklagten, die in einer Vielzahl von Fällen die Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf ihr Unternehmen umgestellt habe, ohne dass diese eine solche Umstellung in Auftrag gegeben bzw. von dieser gewusst hätten.

Das LG Hamburg entschied in diesem Fall, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin gerechtfertigt sei, da die vorgeworfenen Handlungen als Wettbewerbsverletzungen zu klassifizieren seien: (…)

Quelle: WBE-LAW com 10.09.2008

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Themen: Rechtsprechung , LG Hamburg

Erschienen 10. September 2008 auf http://log.handakte.de/.

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