Forenhaftung Revolutions - LG Hamburg zu Störern und eigenen Inhalten
Law-Blog | 8. Mai 2007 — Ein durchaus bemerkenswertes Urteil zur Frage der Haftung für Foren hat uns das einschlägig bekannte Landgericht Hamburg besche…
1. Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist jede Person, von der eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgeht. Für die Störereigenschaft reicht - wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt - das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich. <br><br> 2. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Foren-Einträge, wenn diese "eigene Informationen" i.S.d. § 6 Abs. 1 MDStV (nunmehr: § 7 Abs. 1 TMG) darstellen. Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben. Dies ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person ist, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trägt. <br><br> 3. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung der Inhaber der Domain trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauscha…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Mai 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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