Blogger kann auch für YouTube-Video haften
kanzlei.biz | 1. Juni 2012 — Eigener Leitsatz: Ein Blog-Betreiber haftet als Verbreiter eines rechtsverletzenden Fernsehbeitrages, wenn er im Rahmen seines Blo…
LG Hamburg, Urteil vom 18.05.2012, Az. 324 O 596/11 § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verlinkung eines YouTube-Videos in einem kritischen Blog-Bericht über einen Arzt dessen Persönlickeitsrechte verletzt, wenn in dem YouTube-Video falsche Tatsachenbehauptungen über den Arzt enthalten sind. In dem WiSo-Bericht “WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt” wurde u.a. behauptet, dass es kein Gutachten der Charite zur Wirksamkeit der Therapien des Dr. Klehr gebe. Diese Behauptung erwies sich als unwahr. Interessant ist die dogmatische Herleitung der Störerhaftung des Landgerichts Hamburg, welche wir im nachfolgenden Volltext farblich hervorgehoben haben. Wir gehen davon aus, dass der BGH diese und auch die zukünftige, voraussichtlich bestätigende Entscheidung des OLG Hamburg aufheben wird, spätestens aber das BVerfG. Über das Verfahren berichtet der als Beklagter des Verfahrens selbst betroffene Kollege Markus Kompa (hier) und auch Herr Rolf Schälike (hier), der in der mündlichen Verhandlung anwesend war (s. dort “Notizen der Pseudoöffentlichkeit”). Dem Kollegen Kompa kann (und sollte aus unserer Sicht) geholfen werden und zwar hier (Hilfsfond). Mit dem Urteil rechtlich näher befasst haben sich insbesondere die Kollegen Thomas Stadler (hier, Prozessbevollmächtigter des Kollegen Kompa) sowie der Kollege Dr. Ralf Petring (hier). Hamburger Distanzscheibe: Die Verlinkung auf die Berichte der Herren Kompa, Schälike, Stadler und Dr. Petring dient lediglich der Konkretisierung des Prozessverlaufs und der Darlegung alternativer Rechtsansichten zu denen des Klägers. Jegliche Tatsachenbehauptungen oder überhaupt Wertungen in Bezug auf den Kläger Dr. Klehr oder das Landgericht Hamburg machen wir uns nicht zu eigen und distanzieren uns von diesen. Landgericht Hamburg
Urteil
…
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
1. Aufnahmen aus den Münchener Praxisräumen des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen, die in der Sendung WISO am 06.12.2010 im Rahmen des Beitrags “WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt” gezeigt wurden;
2. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass es dem Kläger verboten sei, Eigenblutpräparate an seine Patientin auszuhändigen, und darüber, dass der Kläger in seiner Münchener Praxis aufgesucht worden sei, durch Verbreiten und I oder Verbreiten lassen der folgenden Äußerungen: “Allerdings darf … solche Präparate [Eigenblutpräparate] nicht an seine Patienten aushändigen. Weil ihm dazu die Erlaubnis fehlt. Er tut es aber dennoch. Einige Kreb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juni 2012 auf http://damm-legal.de.
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Urteil vom 18. Mai 2012, Az. 324 O 596/11: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Or ...