LG Hamburg: Stadt Hamburg betreibt mit Beteiligung an Gesellschaft für Konzertveranstaltungen kein “Preisdumping” zu Lasten privater Anbieter

LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2011, Az. 315 O 80/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Stadt Hamburg durch ihre Beteiligung an der HamburgMusik gGmbH kein unerlaubtes Preisdumping betreibt, wenn einzelne Veranstaltungen, wie hier die “Nordic Concerts” , nicht kostendeckend veranstaltet würden. Zum Volltext der Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 22.12.2011: “Das Landgericht Hamburg hat heute die Klage des Verbands der deutschen Konzertdirektionen e.V. abgewiesen, mit der dieser erreichen wollte, dass der Stadt Hamburg verboten wird, auf die bisherige Art und Weise die sog. „Elbphilharmonie Konzerte” zu veranstalten bzw. finanziell zu fördern.

Der Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V. ist ein Zusammenschluss privater Konzertveranstalter in der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Mitgliedern zählen Vermittler, Veranstalter, Tourneeunternehmen und Arrangeure. Der Verband wandte sich mit seiner Klage gegen die von der beklagten HamburgMusik gGmbH unter dem Titel „Elbphilharmonie Konzerte” z.T. in der Laeiszhalle veranstaltete Konzertreihe. An der HamburgMusik gGmbH hält die ebenfalls beklagte Freie und Hansestadt Hamburg eine Mehrheitsbeteiligung von 95,2%. Der Kläger argumentierte, die Beklagten betrieben mit ihren Orchesterveranstaltungen unlauteres Preisdumping. Die Preisgestaltung sei auf Kostenunterdeckung angelegt, und zwar mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Das Gericht hingegen verneinte die Voraussetzungen eines unlauteren Preisdumpings. Preisunterbietungen seien als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig. Ein Wettbewerbsverstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und das sei hier nicht ersichtlich.

Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die HamburgMusik gGmbH einen Teil ihrer Konzerte nicht kostendeckend kalkuliert habe und es selbst bei Verkauf aller Eintrittskarten zu Verlusten gekommen wäre. Das ergebe sich aus den vom Kläger für die Konzerte der Reihe „Nordic Concerts” vorgelegten Berechnungen, die von den Beklagten nicht widerlegt worden seien.

Die nicht kostendeckend angebotenen Konzerte machten jedoch nur einen äußerst geringen Anteil der von der HamburgMusik gGmbh durchgeführten Veranstaltungen aus. Letztlich komme es auf die Frage der Kostendeckung ohnehin nicht an, da jedenfalls keine unlautere Verdrängungsabsicht der HamburgMusik gGmbH angenommen werden könne. Vielmehr gebe es für die Kostenunterdeckung einen sachlich gerechtfertigten Grund. Die HamburgMusik gGmbH habe in dem Rechtsstreit dargestellt, dass bestimmte Konzerte nur deshalb günstig angeboten worden seien, um das…

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Themen: Abmahnung , LG Hamburg , Hamburg , Unterlassung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Landgericht Hamburg , Beteiligung , Stadt Hamburg , Freie Und Hansestadt Hamburg , Subvention , Erlaubt , Zulässig , Unerlaubt , Stadt , Preisdumping , Nordic Concerts
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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