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LG Hamburg: Sie müssen draußen bleiben... - Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers hat behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig.

am 11.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers
hat behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG).
Die Sperrung der IP-Adressen eines Mitbewerbers steht grundsätzlich einem wettbewerbswidrigen
Hausverbot in „virtueller“ Form gleich.

Insoweit sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit von
Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1966 S. 564 –
„Hausverbot I“; BGH GRUR 1979 S. 859 – „Hausverbot II“). Der Umstand, dass (anders
als bei einem reinen Ladengeschäft) ein Zugriff auf ein entsprechendes Internetangebot
durch ein „Ausweichen“ auf einen anderen Einwahlrechner möglich ist, vermag eine
unterschiedliche rechtliche Bewertung nicht zu begründen.
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2. Rechtlich unerheblich ist, ob die Möglichkeit besteht, die durch Verhängung
eines Hausverbots „ausgeschaltete“ Testperson durch eine
andere zu ersetzen (vgl. BGH GRUR 1979 S. 859 – „Hausverbot II“), so gilt dies gleichermaßen
auch für die Möglichkeit eines Ausweichens auf einen anderen Einwahlrechner.
Selbst wenn eine solchermaßen anderweitige Zugriffsmöglichkeit besteht, wird der
Überprüfer in seinen Überwachungsmöglichkeiten nämlich in wettbewerbswidriger Weise beschnitten.
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3. Der Anbieter von Waren und Dienstleistungen ist regelmäßig zur Duldung von Kontrollmaßnahmen
verpflichtet, wenn die den Test durchführende Personen sich wie normale Nachfrager oder
Interessenten verhalten. In vielen Fällen entsprechen solche Maßnahmen dem Beweis
von Rechtsverletzungen und der Selbsthilfe …

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