LG Hamburg: Sharehoster hat gängige Linksammlungen im Internet daraufhin zu überprüfen, ob dort Links auf Server des Sharehosters mit
urheberrechtswidrigem Inhalt zu finden sind
LG Hamburg, vom 02.03.2011, Az. 308 O 458/10
- nicht rechtskräftig § 97 UrhG
Das LG hat entschieden, dass sog.
Sharehost-Anbieter (wie etwa Rapidshare) verpflichtet sind, nicht nur die eigenen Server, sondern auch “gängige Linksammlungen im
Internet” zu überprüfen, ob dort “Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren.” Die
von Sharehostern in Deutschland
ist das Produkt zweier zerstrittener Eltern: Während in Köln/Düsseldorf die Störerhaftung von Sharehostern abgelehnt wird, findet sie
in Hamburg größte Zustimmung (vgl. Rechtsprechungsübersicht und hier). Die Düsseldorfer Rechtsprechung hat übrigens dazu geführt,
dass Deutschland auf der Piracy Watch List auftauchte (hier). Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden
Verfahren hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beantragt. Die Kammer
war der Ansicht, dass der nach den
Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür mitverantwortlich sei, dass die fraglichen Titel über seinen Dienst illegal veröffentlicht
worden seien, weil er seiner Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. aus der Pressemitteilung des Landgerichts:
“Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei
der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten in ihrem
Datenbestand zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich
softwaregestützt vornehmen lasse. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stelle ein effektives Mittel dar, um
Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Unzumutbar sei die softwaregestützte
Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu habe die Antragsgegnerin jedoch keine
belastbaren Zahlen vorgetragen. Die von der Antragsgegnerin eingesetzten Wort- und Hashfilter könnten von Nutzern jedenfalls leicht
umgangen werden. Auch seien komprimierte Dateien von …
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