LG Hamburg: Schufa kann Abofallen-Betreibern nicht untersagen, in Mahnungen auf einen drohenden Eintrag hinzuweisen
LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 407 HK O 90/11 § 14 MarkenG, § 15 MarkenG; § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWG Das LG hat entschieden, dass die (Kreditschutzorganisation) es den Betreibern von Abofallen nicht untersagen kann, in
Mahnungen auf einen drohenden Schufa-Eintrag hinzuweisen. Verlangt hatte die Antragstellerin eine Unterlassung, weil die
Antragsgegnerin nicht zu den Vertragspartnern der Antragsstellerin gehöre, deren Meldungen einen negativen Eintrag bei der
Antragstellerin veranlassen könnten. Das lehnte einen Unterlassungsanspruch jedoch ab, weil zwischen den kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Hamburg
Urteil
1. Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer vom 1. November 2010 wird aufgehoben; der zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung “S…” in Mahnschreiben in Anspruch.
Die Antragstellerin ist eine Kreditschutzorganisation, deren Geschäftszweck es ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu
schützen und diesen zu diesem Zweck Auskünfte insbesondere über die Bonität privater Schuldner aus ihrem umfangreichen Datenbestand
zu erteilen. Sie ist Inhaberin der Wortmarke “S…” , u. a. eingetragen für Finanzdienstleistungen und Erteilung von Auskünften über
die Kreditwürdigkeit Dritter.
Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) ist, betreibt im Internet Portale zu verschiedenen
Themenbereichen, auf denen Kunden unter anderem kostenpflichtige Downloads zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsgegnerin zu 1)
versendet in diesem Zusammenhang Mahnungen an zahlungsunwillige Kunden hinsichtlich ihr angeblich zustehender Vegütungsansprüche und
steht diesbezüglich im Internet als sogenannte “Abo-Falle” bzw. “Abzocker” vielfach in der Kritik.
Mit Datum vom 29.4.2011 und 17.5.2011 versandte die Antragsgegnerin zu 1) die aus Blatt 3-6 d. A. ersichtlichen “letzten Mahnungen”,
in denen sie darauf hinwies, dass dem angeblichen Schuldner bei Nichtzahlung weitere Kosten und bei Vorliegen der rechtlichen
Vorausetzungen weitere Nachteile, wie zum Beispiel ein negativer S…-Eintrag, entstehen könnten.
Die Antragsgegnerin zu 1) gehört nicht zu den Vertragspartnern der Antragsstellerin, deren Meldungen einen negativen Eintrag bei der…
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