Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Einen hochinteressanten Bericht über ein sicher für die Abmahnindustrie wichtiges Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat der Kollege Küpperbusch verfasst. Es geht dort um ein Verfahren über den Widerspruch gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Betroffene hatte eine Abmahnung erhalten, weil er angeblich einen Porno aus dem Internet geladen haben soll. Er allerdings war nicht zuhause und schrieb lediglich eine E-Mail an die Hamburger Kollegen, dass er den Download nicht getätigt hatte und zu diesem angeblichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen sei. Die Kollegen beantragten dann eine einstweilige Verfügung, die sie nach einer Nachbesserung des eigenen Vortrags auch bekamen.
Auf Grund der Tatsache, dass hiergegen Widerspruch eingelegt wurde, fand schließlich eine mündliche Verhandlung statt.
Schwerpunkt der Verteidigung des Antragsgegners war die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung durch die Log-Firma und die fehlende Tätereigenschaft durch den Antragsgegner. Im Laufe der mündlichen Verhandlung wurde die Sachlage ausführlich mit den Parteien erörtert. Auch ich konnte am Landgericht in Hamburg schon sehr oft die Erfahrung machen, dass die dortigen Richter sich sehr gut auf die jeweiligen Verhandlungen vorbereiten.
So kam es dann auch dazu, dass die Richter einige Hinweise an die abmahnenden Kollegen erteilten, die letztendlich dazu führten, dass die einstweilige Verfügung in diesem konkreten Verfahren aufgehoben wurde und das Gericht ankündigte, weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller nicht erlassen zu wollen. Insbesondere werde das Gericht in den kommenden Verfahren Wert darauf legen, dass hier konkrete Verstöße durch ebenso konkreten Vortrag und eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht werden. Die bisher als ausreichend angesehenen Ausführungen über die Art und Weise der Ermittlung der IP-Adressen durch die Log-Firmen werde nicht mehr als hinreichend angesehen werden.
FazitEin sehr aufschlussreicher Bericht, den der Kollege …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Oktober 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.
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