LG Hamburg schafft neue Abmahngefahr: Musik-CDs mit „Spinning”
LG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2009, Az. 327 O 17/09 - Aktuell liegt mir eine Abmahnung eines Amazon-Verkaufs einer CD wegen der
Marke Spinning® vor. In der Abmahnung wird auf den genannten Beschluss des LG Bezug genommen und damit scheinbar begründet. Die Marke „Spinning” einer US-Firma wurde zwar zunächst wegen des
Indoor-Cyclings gesichert, erstreckt sich aber auch auf CDs und Tonträger. Dies hat meine Recherche beim Patent- und Markenamt
ergeben. Das ist umso erstaunlicher, als doch der Plattenteller schon seit jeher mit den englischen Begriffen „turning” und
„spinning” verbunden wurde. Zahlreiche namhafte internationale Künstler werden bei mit entsprechenden Titeln /Alben gelistet:
George Michael mit „Spinning the Weel” Blood Sweat & Tears mit “Spinning Wheel” Kylie Minoque mit “Spinning Around”
Schon nach einer ersten Durchsicht erscheint es wahrscheinlich, dass die Marke “Spinning” ohne Zusätze im Bereich der Tonträger
keinen Bestand haben kann. Es dürfte sich um eine freihaltebedürftige Bezeichnung handeln. Diese kann jedoch erst durch ein
eigenständiges Verfahren beim EU-Patent- und Markenamt zu Fall gebracht werden. Insoweit ist es Markenrechtlich richtig, dass das LG
Hamburg die Marke (noch) nicht selbst in Zweifel gezogen hat. Dies jedoch in einem Verfahren ohne mündliche Anhörung zu tun,
erscheint rechtsstaatlich bedenklich. Es hätte sich aufgedrängt, dem Abgemahnten die Möglichkeit zu einem Verfahren gegen die Marke
einzuräumen. Zudem wäre bei der Kostenfolge zum Streitwert von 125.000 EUR angemessen gewesen. Schließlich droht z. B. kein Verlust
von Beweismitteln mehr. Bei der Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, eine nicht ganz nachvollziehbare Entscheidung.
In der Praxis ist die Entscheidung des LG Hamburg nun der Startschuss für Abmahnungen von Titeln bei Amazon (konkret „Spinning Beats
Vol. 1″ oder „spinning beats”, was ja schon von der Marke „Spinning” abweicht!). Selbst der Streitwert wurde für die Amazon-Abmahnung
unverändert übernommen. Die mit der Abmahnung präsentierte Rechnung lautet daher auf 1.880,30 EUR. Dass die Entscheidung aber gegen
einen Wettbewerber erging, die gezielt mit
Cycling-Musik bewarb, dürfte schon zu berücksichtigen sein.
Der vorliegende Fall zeigt jedoch eindrücklich, wie aus einer Einzelentscheidung des Hamburger Gerichts ohne weitere Hinweise zum
Sachverhalt, eine umfassende Massenabmahnung generiert werden könnte.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
LG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2009, Az. 327 O 17/09 - Markenverletzung „Spinning®” durch Meta-Tags und Musik-CDs
BESCHLUSS vom 13.1.2009
In der Sache
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung- wird dem Antragsgegner bei Vermeidung
eines vom …
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