LG Hamburg: Die Rechtswahlklausel “Es gilt deutsches Recht, auch wenn im Ausland bestellt wird.” in AGB ist auch gegenüber
Verbrauchern wirksam / Kein Wettbewerbsverstoß
LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 6 ROM-I-VO
Das LG hat entschieden, dass die Rechtswahlklausel
(wie man sie in vielen AGB findet) „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem bestellt wird.” nicht (wettbewerbs-)rechtswidrig ist. Die
Antragstellerin vertrat die Rechtsauffassung, dass derjenige, der aus dem Ausland bestelle, über diese so gestellt würde, wie ein im Inland ansässiger Verbraucher. Dann würden aber
möglicherweise dem ausländischen Verbraucher die nach seinem Heimatrecht zwingend zustehenden Verbraucherrechte entzogen, was einen
Verstoß gegen Art. 6 ROM-I-VO bedeuten würde. Es könne dabei dahin gestellt bleiben, ob - was bezweifelt werden könne - das deutsche
des UWG überhaupt den
Schutz ausländischer Verkehrsteilnehmer bezwecke, insbesondere diese Verkehrsteilnehmer vor der deutschen Rechts kraft Rechtswahl bewahren solle. Denn es handele sich
bei den Kollisionsnormen der ROM-I-VO schon nicht um Marktverhaltensregeln. Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO stelle keine
Marktverhaltensregel dar. Die ROM-I-VO enthalte das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht zur Bestimmung des
anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung und löse das auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche
Kollisionsrecht in den Art. 27 ff EGBGB ab. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts
verfolgten nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgten allein den Zweck, die Reichweite der nationalen
Rechtsordnungen zu bestimmen. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Marktbezug fehle demgegenüber gänzlich. Zudem scheitere eine
Einstufung des in Rede stehenden Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO als eine Marktverhaltensregelung auch daran, dass, wie bereits
ausgeführt, diese Vorschrift gerade keine Unzulässigkeit der bei Verbraucherverträgen anordnee, sondern nur im Wege einer Sonderanknüpfung die ergänzende
Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, so dass auch unter diesem Blickwinkel ihr kein G…
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