LG Hamburg: Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verbandes bei ausschließer Verfolgung von Nichtmitgleidern

Nach einem Urteil des Landgericht Hamburg (Urt. v. 22.10.2009 – Az.: 327 O 144/09) handelt ein Verband dann rechtmissbräuchlich, wenn er nur Rechtsverletzungen von Nichtmitgliedern verfolgt und die Verstöße der Verbandsmitglieder ungeahndet bleiben.Im konkreten Fall hatte der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen (GIG) ausschließlich die Rechtsverletzungen staatlicher Glücksspiel-Anbieter verfolgt. Der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG), dessen Mitglieder ausschließlich private Gewerbetreibende aus dem Glücksspielbereich sind, verfolgte vor Gericht die Rechtsverstöße eines staatlichen Anbieters. Inhaltlich ging es um Verletzungen des Glücksspiel-Staatsvertrages, denn die Beklagte hatte auf öffentlichen Bussen für Lottospiele geworben.

Die Kammer wies die Klage jedoch als unzulässig ab, da der Verband sich rechtsmissbräuchlich verhielt, indem er nur das rechtswidrige Handel…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , LG Hamburg , Landgericht Hamburg , Staatliche Lotterie
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 11. Januar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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