LG Hamburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung bei Auseinanderfallen von Anzahl der Abmahnungen und Umfang der gewerblichen
Tätigkeit
LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09 § 8 Abs. 4 UWG
Das LG hat entschieden, dass ein Fall von
rechtsmissbräuchlicher (wettbewerbsrechtlicher) vorliegt, wenn die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem
krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Dabei stellte die Kammer das mit der Rechtsverfolgung verbundene
Kostenrisiko dem der Antragstellerin gegenüber. Bei
einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstünden Verfahrensgebühren in Höhen von insgesamt mehr als 2.100,00 EUR, was bei (den
konkret anhängigen) 39 Wettbewerbsverfahren zu einem Kostenrisiko von 811.900,00 EUR führen würde, das den Jahresumsatz der
Antragsstellerin in Höhe von rund 17.000,00 EUR, der sich zudem auf eine ganze Reihe verschiedener Warengruppen verteilte, um ein
Vielfaches überschreite.
Hamburg
Beschluss In der Verfügungssache … gegen …
hat … des Landgerichts Hamburg … durch … beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.01.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung einer unrichtigen
Widerrufsbelehrung in Anspruch.
Die Antragstellerin, die ihren Sitz in B. hat und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt, bietet über die
Internethandelsplattform X. ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären,
PC-Spiele und Einmaltattoos an. Damit erzielte sie im Jahr 2008 einen Jahresumsatz von rund 17.000 EUR, der u. a. auf monatlich 21
bis 71 X.-Verkäufe zurückzuführen ist.
Bei der Kammer, welche ausweislich des Geschäftsverteilungsplans 2008 u. a. zuständig ist für Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb in Sachen, in denen der Name des Beklagten/Antragsgegners mit den Buchstaben J-R beginnt, hat die
Antragstellerin, in diesem Zeitraum insgesamt 39 Verfahren anhängig gemacht. Sämtlichen Verfahren lag dabei die Beanstandung einer
unrichtigen Widerrufsbelehrung und teilweise zusätzlich eines Verstoßes gegen die im Telemediengesetz vorgesehenen
Impressumspflichten zugrunde, wobei von der Antragstellerin stets vorgetragen wurde, dass der jeweilige Gegner zuvor anwaltlich
abgemahnt worden sei. In den genannten Verfahren sind jeweils Gegenstandswerte zwischen 5.000,00 - 10.000,00 EUR festgesetzt worden.
II. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des
Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Es …
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