LG Hamburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung bei Auseinanderfallen von Anzahl der Abmahnungen und Umfang der gewerblichen Tätigkeit

LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09 § 8 Abs. 4 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Fall von rechtsmissbräuchlicher (wettbewerbsrechtlicher) Abmahnung vorliegt, wenn die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Dabei stellte die Kammer das mit der Rechtsverfolgung verbundene Kostenrisiko dem Umsatz der Antragstellerin gegenüber. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstünden Verfahrensgebühren in Höhen von insgesamt mehr als 2.100,00 EUR, was bei (den konkret anhängigen) 39 Wettbewerbsverfahren zu einem Kostenrisiko von 811.900,00 EUR führen würde, das den Jahresumsatz der Antragsstellerin in Höhe von rund 17.000,00 EUR, der sich zudem auf eine ganze Reihe verschiedener Warengruppen verteilte, um ein Vielfaches überschreite.

Landgericht Hamburg

Beschluss In der Verfügungssache … gegen …

hat … des Landgerichts Hamburg … durch … beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.01.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu tragen.

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung in Anspruch.

Die Antragstellerin, die ihren Sitz in B. hat und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt, bietet über die Internethandelsplattform X. ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären, PC-Spiele und Einmaltattoos an. Damit erzielte sie im Jahr 2008 einen Jahresumsatz von rund 17.000 EUR, der u. a. auf monatlich 21 bis 71 X.-Verkäufe zurückzuführen ist.

Bei der Kammer, welche ausweislich des Geschäftsverteilungsplans 2008 u. a. zuständig ist für Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Sachen, in denen der Name des Beklagten/Antragsgegners mit den Buchstaben J-R beginnt, hat die Antragstellerin, in diesem Zeitraum insgesamt 39 Verfahren anhängig gemacht. Sämtlichen Verfahren lag dabei die Beanstandung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung und teilweise zusätzlich eines Verstoßes gegen die im Telemediengesetz vorgesehenen Impressumspflichten zugrunde, wobei von der Antragstellerin stets vorgetragen wurde, dass der jeweilige Gegner zuvor anwaltlich abgemahnt worden sei. In den genannten Verfahren sind jeweils Gegenstandswerte zwischen 5.000,00 - 10.000,00 EUR festgesetzt worden.

II. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Es …

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. März 2010 auf http://damm-legal.de.

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