Keine Anwalts-Domain mit Bestandteil "eBay"!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 17. Februar 2009 — Nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat sich ein Anwaltskollege, der offenbar meinte, er könne eine Reihe von Domainnamen für sich un…
LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 312 O 937/07 §§ 12, 823, 1004 BGB, §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 Abs. 4, 23 Nr. 3 MarkenG, Art 12 lit. c) GMV, § 6 UWG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Domain führen darf, in welcher der Bestandteil “eBay” geführt wird, so dass der Eindruck erweckt wird, der Anwalt werde für eBay tätig oder unter der Domain würde eBay eigene Inhalte vorhalten. Im vorliegenden Fall waren die Domains „anwalt-ebay”, „anwaltebay”, „rechtsberatung-ebay”, „ebay-recht” und “ebayrecht” registriert und mit der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei verlinkt worden. Die Hamburger Richter befanden, dass es gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG Dritten untersagt sei, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handele und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Dasselbe gelte gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handele. Mit der Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt habe der beklagte Rechtsanwalt die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay” ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt.
Der Markenschutz aufgrund der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay” erstrecke sich gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG auf die Dienstleistungsbereiche Rechtsberatung und anwaltliche Tätigkeit bereits aufgrund der bloßen Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und der überragenden Verkehrsbekanntheit von Marke und gleichlautendem Unternehmenskennzeichen der Klägerin, welche der Beklagte auch nicht in Abrede nehme. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ergebe sich daraus, dass die Klägerin unter www.ebay.de/rechtsportal rechtliche Informationen rund um den Online-Handel zur Verfügung stellt sowie unter den Domains www.ebay-business.de und www.ebay.de in der Rubrik „Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung” ihren Mitgliedern die Möglichkeit bietet, ihre anwaltlichen Dienste zu bewerben und anzubieten. Ob die Mitglieder dieses Angebot tatsächlich in Anspruch nähmen und Anzeigen schalteten, sei für die Frage der Benutzung unerheblich, da die Klägerin hierfür jedenfalls die Möglichkeit bereithalte.
Das von dem Beklagten in den Domains „anwalt-ebay.de” bzw. „rechtsberatung-ebay.de” verwendete Zeichen „ebay” sei mit der Marke und dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen „ebay” identisch. Die jeweiligen Zusätze „Anwalt”, „Rechtsberatung” oder „Recht” seien rein beschreibende Zusätze. Der Bekla…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. April 2009 auf http://damm-legal.de.
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