LG Hamburg: Rechteinhaber muss bei Filesharing-Vorwurf Urheberrechte lückenlos nachweisen
LG Hamburg, vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08 §§ 823;
1004 BGB; 85; 97 UrhG
Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Rechteinhaber, der wegen illegalen Filesharings, besser: der Vorhaltung illegaler
Einrichtungen zur Ermöglichung des Filesharings, gegen Dritte vorgeht, seine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Werken
lückenlos nachweisen muss. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des Universal-Konzerns, nahm den Beklagten nach Durchführung des
einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache auf Unterlassung wegen des nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden
Betriebs eines eDonkey-Servers in Anspruch. Darüber hinaus verlangte sie vom Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin
machte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller bezüglich der
Aufnahmen, wie sie auf der von ihr in Bezug genommenen Anlage … aufgelistet seien, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu
sein. Sie leitete die Rechte von der UMG Recordings Services, Inc. ab, der die ausschließlichen weltweiten Rechte von den jeweiligen
Tonträgerherstellern aus dem Universal Unternehmensverbund übertragen worden sein sollen. Sie stützte sich insoweit auf die
eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen …, auf Auszüge zu den jeweiligen Tonaufnahmen aus der offiziellen Datenbank des
Bundesverbandes Musikindustrie „Phononet” sowie aus der kommerziellen deutschen Online-Musikplattform „musicload”, deren Vorlage sie
anbot, und die den auf den jeweiligen Tonträgern befindlichen P- und C-Vermerke.
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der H. Zweigniederlassung der mittlerweile gelöschten Webby
United Ltd., welche den eDonkey-Server mit der Bezeichnung UseNeXT.to unter der statischen IP-Adresse … betrieb. Der genannte Server
ist Teil des Filesharing-Systems „eDonkey”, über das ca. 10 Millionen Internetnutzer Dateien austauschen.
Die Hamburger Kammer befand die Kammer nicht für aktivlegitimiert.
Soweit sich die Klägerin auf ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen stütze, fehle es bereits an
hinreichendem Tatsachenvortrag dazu, wer wann und wo die Tonaufnahmen hergestellt habe. Weiter fehle es an hinreichendem
Tatsachenvortrag dazu, aufgrund welcher Verträge und welcher darin enthaltenen vertraglichen Regelungen die UMG Recordings Services,
Inc. die ausschließlichen weltweiten Tonträgerherstellerrechte erworben haben solle und aufgrund welcher Verträge und welcher darin
enthaltenen vertraglichen Regelungen die behaupteten Rechte auf die Klägerin übertragen worden sein sollten. Derartiger Vortrag lasse
sich auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen Cox nebst Anlagen entnehmen. Die bloße Bezugnahme auf die in
Anlage … als „Labels” und in Anlage … als „Universal Group Companies” insgesamt nur unvollständig bezeichnet…
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