LG Hamburg: Rechteinhaber muss bei Filesharing-Vorwurf Urheberrechte lückenlos nachweisen

LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08 §§ 823; 1004 BGB; 85; 97 UrhG

Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Rechteinhaber, der wegen illegalen Filesharings, besser: der Vorhaltung illegaler Einrichtungen zur Ermöglichung des Filesharings, gegen Dritte vorgeht, seine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Werken lückenlos nachweisen muss. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des Universal-Konzerns, nahm den Beklagten nach Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache auf Unterlassung wegen des nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden Betriebs eines eDonkey-Servers in Anspruch. Darüber hinaus verlangte sie vom Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin machte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller bezüglich der Aufnahmen, wie sie auf der von ihr in Bezug genommenen Anlage … aufgelistet seien, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Sie leitete die Rechte von der UMG Recordings Services, Inc. ab, der die ausschließlichen weltweiten Rechte von den jeweiligen Tonträgerherstellern aus dem Universal Unternehmensverbund übertragen worden sein sollen. Sie stützte sich insoweit auf die eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen …, auf Auszüge zu den jeweiligen Tonaufnahmen aus der offiziellen Datenbank des Bundesverbandes Musikindustrie „Phononet” sowie aus der kommerziellen deutschen Online-Musikplattform „musicload”, deren Vorlage sie anbot, und die den auf den jeweiligen Tonträgern befindlichen P- und C-Vermerke.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der H. Zweigniederlassung der mittlerweile gelöschten Webby United Ltd., welche den eDonkey-Server mit der Bezeichnung UseNeXT.to unter der statischen IP-Adresse … betrieb. Der genannte Server ist Teil des Filesharing-Systems „eDonkey”, über das ca. 10 Millionen Internetnutzer Dateien austauschen.

Die Hamburger Kammer befand die Kammer nicht für aktivlegitimiert.

Soweit sich die Klägerin auf ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen stütze, fehle es bereits an hinreichendem Tatsachenvortrag dazu, wer wann und wo die Tonaufnahmen hergestellt habe. Weiter fehle es an hinreichendem Tatsachenvortrag dazu, aufgrund welcher Verträge und welcher darin enthaltenen vertraglichen Regelungen die UMG Recordings Services, Inc. die ausschließlichen weltweiten Tonträgerherstellerrechte erworben haben solle und aufgrund welcher Verträge und welcher darin enthaltenen vertraglichen Regelungen die behaupteten Rechte auf die Klägerin übertragen worden sein sollten. Derartiger Vortrag lasse sich auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen Cox nebst Anlagen entnehmen. Die bloße Bezugnahme auf die in Anlage … als „Labels” und in Anlage … als „Universal Group Companies” insgesamt nur unvollständig bezeichnet…

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Themen: Urteil , Filesharing , Bgb , LG Hamburg , Tauschbörse , Edonkey , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , P2p , Landgericht Hamburg , Urheberrechte , Konzern , Rechteinhaber

Erschienen 15. November 2009 auf http://damm-legal.de.

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