LG Hamburg – Keine Pflicht zur Löschung kritischer Beiträge in einem Bewertungsportal

Immer wieder rücken Bewertungsportale wie meinprof.de oder spickmich.de ins Blickfeld der Rechtsprechung. Während sich die genannten Portale ausschließlich der Bewertung bestimmter Personen widmen, geht es auf Internet-Verbraucherportalen wie Ciao.de darum, alle möglichen Arten von Produkten und Dienstleistungen zu bewerten. Gerade über letztgenanntes Bewertungsportal hatte das Landgericht Hamburg in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung von Ende letzten Jahres (Urteil vom 27.10.2009 – Az.: 325 O 206/09) zu entscheiden.

Die Hamburger Richter hatten sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber des Verbraucherportals zur Löschung negativer Beiträge verpflichtet werden kann, die wahre Tatsachen wiedergeben und die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten haben. Konkret klagte ein Autovermietungsunternehmen gegen das Online Bewertungsportal Ciao, um auf deren Internetportal einen bestimmten kritischen Nutzerkommentar entfernen zu lassen. In dem in Streit stehenden Beitrag des Nutzers beschwerte sich dieser über das Verhalten der Klägerin. Bei der Abwicklung eines angeblichen Schadens an einem angemieteten Auto sei er über das Ohr gehauen worden, indem seiner Ansicht nach zu Unrecht Reparaturkosten abgerechnet worden waren. Darüber hinaus empfahl er, lieber sein Geld bei einer anderen Autovermietung zu investierten, um sich den Ärger bei der Klägerin zu sparen.

Die klagende Autovermietung sah sich durch die Äußerungen des Benutzers in seinen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt und verlangte von der Beklagten neben der Löschung des Kommentars auch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Dem folgten die Hamburger Richter jedoch vorliegend nicht.

Ihre Entscheidung begründeten die Richter des LG Hamburg damit, dass die in dem Posting des Nutzers enthaltenen Äußerungen zu großen Teilen Tatsachenbehauptungen seien, die wahr und somit zulässig sind. In den dargestellten Äußerungen seien nicht als rechtlich unerlaubte Meinungsäußerungen zu qualifizieren, die die Grenze zur verbotenen Schmähkritik überschreiten würden. Dem Nutzer und ehemaligen Kunden der Klägerin sei es daher gestattet gewesen, die Behauptung bei Ciao einzustellen. Damit war aber auch klar, dass der Klägerin gerade kein Unterlassungsanspruch zustand.

Fazit: Bei Bewertungen im Internet ist stets abzugrenzen zwischen wahren oder unwahren Tatsachenbehauptungen und zulässigen oder unzulässigen Werturteilen. Diese sind in aller Regel verboten, wenn Sie d…

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Themen: LG Hamburg , Online-recht , Landgericht Hamburg , Tatsachenbehauptung , Negativbewertung , Werturteil

Erschienen 14. Juni 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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