LG Hamburg – Pflicht des Accessproviders zur Datenspeicherung “auf Zuruf”

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 11.3.2009 – 308 O 75/09 – entschieden, daß ein Internet-Access-Provider, der die Verbindungsdaten seiner Kunden nach Beendigung einer Sitzung grundsätzlich sofort löscht, dazu verpflichtet sein kann, diese Daten “auf Zuruf” eines Verletzten solange zu speichern, bis das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG durchgeführt worden ist.

Leitsätze:

Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der or…

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Themen: LG Hamburg , Tauschbörse , Verbindungsdaten , Auskunftsverfahren , Datenspeicherung

Erschienen 19. Mai 2009 auf http://www.olnhausen.com.

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LG Hamburg – Pflicht des Accessproviders zur Datenspeicherung “auf Zuruf”

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