LG Hamburg: Keine Patentverletzung bei reiner Warendurchfuhr
LG Hamburg, vom 30.04.2009, Az. 315 O 72/08 § 140a PatG
Das LG hat entschieden, dass das bloße körperliche
Verbringen von patentverletzender Ware (hier: CD-Rs) nach mit dem Ziel der anschließenden Durchfuhr der Waren ins keine (in Deutschland) und damit keinen Anspruch auf Vernichtung auf der Grundlage von §
140a PatG begründet. Gegenteiliges sei weder der aktuellen Rechtsprechung zu entnehmen, noch der Anwendung der
„Produktpiraterie-Verordnung” auf den vorliegenden Fall. Die Klägerin begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Vernichtung
vermeintlich patentverletzender CD-Rs. Die Beklagte war Herstellerin und Eigentümerin der streitgegenständlichen CD-Rs. Sie ließ die
CD-Rs in zwei getrennten Containern auf dem Seeweg in den verbringen. Der
verfügte im Januar 2008 hinsichtlich der beiden Container die Aussetzung der Überlassung. Der letztendliche Bestimmungsort der in den
Containern enthaltenen CD-Rs war zwischen den
umstritten; die Beklaget behauptet, die Ware sei für bzw.
bestimmt gewesen.
Der EuGH, so das LG Hamburg, habe in der Entscheidung Montex/Diesel (abgedruckt in GRUR 2007, 146) für das Markenrecht klargestellt,
dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsrelevanter Waren grundsätzlich nicht zu einer Schutzrechtsverletzung im Inland führe. Die
abstrakte Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankämen, sondern im Schutzland unbefugt in Verkehr gebracht werden könnten,
reiche nicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung aus.
Diesen vom EuGH für das Markenrecht aufgestellten Grundsätzen folge die Kammer und übertrage sie auf die vorliegende patentrechtliche
Fragestellung. Denn es wäre nicht überzeugend, die identische Fragestellung des Einführens bzw. Inverkehrbringens von Waren für das
Markenrecht und das unterschiedlich zu
beantworten (s. hierzu schon das Urteil der Kammer zum Verfahren 315 O 180/06).
Der EuGH habe sich in der zitierten Entscheidung nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen das Stadium
einer nur abstrakten Gefahr eines unbefugten Inverkehrbringens der Waren im Schutzland verlassen und eine Schutzrechtsverletzung im
(angeblichen) Durchfuhrland im Einzelfall doch begründet sein könnte. Bei ergänzender Heranziehung der Schlussanträge des
Generalanwaltes Maduro zum Fall Montex/Diesel erschließe sich aber, dass eine Durchfuhr „an sich” schutzrechtsverletzender Ware dann
als Verletzungsakt angesehen werden könne, wenn der „begründete Verdacht” besteht, dass die Waren im Schutzland in den Verkehr
gebracht werden sollten. Hierfür könnten Indizien ausreichen (s. die Schlussanträge, Tz. 28, 32 ff., abrufbar unter
www.eur-lex.europa.eu).
An greifbaren Hinweisen, also an einem „begründeten Verdacht” in Bezug auf eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland, habe es im
vorliegenden Fall gefehl…
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