LG Hamburg: Keine Patentverletzung bei reiner Warendurchfuhr

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 315 O 72/08 § 140a PatG Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bloße körperliche Verbringen von patentverletzender Ware (hier: CD-Rs) nach Deutschland mit dem Ziel der anschließenden Durchfuhr der Waren ins Ausland keine Patentverletzung (in Deutschland) und damit keinen Anspruch auf Vernichtung auf der Grundlage von § 140a PatG begründet. Gegenteiliges sei weder der aktuellen Rechtsprechung zu entnehmen, noch der Anwendung der „Produktpiraterie-Verordnung” auf den vorliegenden Fall. Die Klägerin begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Vernichtung vermeintlich patentverletzender CD-Rs. Die Beklagte war Herstellerin und Eigentümerin der streitgegenständlichen CD-Rs. Sie ließ die CD-Rs in zwei getrennten Containern auf dem Seeweg in den Hamburger Hafen verbringen. Der Zoll verfügte im Januar 2008 hinsichtlich der beiden Container die Aussetzung der Überlassung. Der letztendliche Bestimmungsort der in den Containern enthaltenen CD-Rs war zwischen den Parteien umstritten; die Beklaget behauptet, die Ware sei für Finnland bzw. Tschechien bestimmt gewesen.

Der EuGH, so das LG Hamburg, habe in der Entscheidung Montex/Diesel (abgedruckt in GRUR 2007, 146) für das Markenrecht klargestellt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsrelevanter Waren grundsätzlich nicht zu einer Schutzrechtsverletzung im Inland führe. Die abstrakte Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankämen, sondern im Schutzland unbefugt in Verkehr gebracht werden könnten, reiche nicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung aus.

Diesen vom EuGH für das Markenrecht aufgestellten Grundsätzen folge die Kammer und übertrage sie auf die vorliegende patentrechtliche Fragestellung. Denn es wäre nicht überzeugend, die identische Fragestellung des Einführens bzw. Inverkehrbringens von Waren für das Markenrecht und das Patentrecht unterschiedlich zu beantworten (s. hierzu schon das Urteil der Kammer zum Verfahren 315 O 180/06).

Der EuGH habe sich in der zitierten Entscheidung nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen das Stadium einer nur abstrakten Gefahr eines unbefugten Inverkehrbringens der Waren im Schutzland verlassen und eine Schutzrechtsverletzung im (angeblichen) Durchfuhrland im Einzelfall doch begründet sein könnte. Bei ergänzender Heranziehung der Schlussanträge des Generalanwaltes Maduro zum Fall Montex/Diesel erschließe sich aber, dass eine Durchfuhr „an sich” schutzrechtsverletzender Ware dann als Verletzungsakt angesehen werden könne, wenn der „begründete Verdacht” besteht, dass die Waren im Schutzland in den Verkehr gebracht werden sollten. Hierfür könnten Indizien ausreichen (s. die Schlussanträge, Tz. 28, 32 ff., abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu).

An greifbaren Hinweisen, also an einem „begründeten Verdacht” in Bezug auf eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland, habe es im vorliegenden Fall gefehl…

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Rechtsgebiet: Patentrecht

Erschienen 6. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.

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