LG Hamburg: Zum ordnungsgemäßen Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partner
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10 § 93 ZPO
Das LG hat entschieden, dass ein Schreiben, welches
eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung “weitere Schritte, auch juristische” ankündigt, nicht als
zu bewerten ist. Die “weiteren Schritte”
beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar
könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen
Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als “Rechnung” überschrieben.
Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen)
Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße
Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:
Hamburg
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 3.11.2010 eingereichten Schriftsätze durch … für Recht:
I. Die einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt aufgehoben.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antragsgegner gegen die von dem Antragsteller gegen
ihn erwirkte einstweilige Verfügung vom 11.8.2010 ausdrücklich nur einen Kostenwiderspruch eingelegt hat.
In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Der Antragsteller betreibt seit 1998 ein Suchmaschinenarchiv im
Internet unter den Adressen www.[…].de und www.[…]com. Auf diesen Seiten werden insbesondere Suchmaschinen nach Rubriken sortiert und
für Internetrecherchen zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller ist auch Inhaber der deutschen Wortmarke »[…]«, die mit Priorität
vom 28.10.1998 unter anderem für Dienstleistungen einer Werbeagentur eingetragen ist.
Der Antragsgegner ist Geschäftsführer der […] GmbH. Mit dieser Firma bietet er Werbedienstleistungen und die Herstellung von
Werbemitteln an.
Der Antragsgegner ließ die Domain […].de f…
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