LG Hamburg: Zum ordnungsgemäßen Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partner

LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10 § 93 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schreiben, welches eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung “weitere Schritte, auch juristische” ankündigt, nicht als Abmahnung zu bewerten ist. Die “weiteren Schritte” beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als “Rechnung” überschrieben. Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen) Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 3.11.2010 eingereichten Schriftsätze durch … für Recht:

I. Die einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt aufgehoben.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antragsgegner gegen die von dem Antragsteller gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung vom 11.8.2010 ausdrücklich nur einen Kostenwiderspruch eingelegt hat.

In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Der Antragsteller betreibt seit 1998 ein Suchmaschinenarchiv im Internet unter den Adressen www.[…].de und www.[…]com. Auf diesen Seiten werden insbesondere Suchmaschinen nach Rubriken sortiert und für Internetrecherchen zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller ist auch Inhaber der deutschen Wortmarke »[…]«, die mit Priorität vom 28.10.1998 unter anderem für Dienstleistungen einer Werbeagentur eingetragen ist.

Der Antragsgegner ist Geschäftsführer der […] GmbH. Mit dieser Firma bietet er Werbedienstleistungen und die Herstellung von Werbemitteln an.

Der Antragsgegner ließ die Domain […].de f…

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Themen: Abmahnung , Rechtsanwalt , LG Hamburg , Hamburg , Unterlassung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Rechnung , Landgericht Hamburg , Lizenzgebühr , Inhalt , Zulässig , Form , Dr. Damm , Dr. Ole Damm , Formell , Dr. Damm & Partner , Dr. Damm Und Partner , Gerichtliche Schritte , Ordnungsgemäß

Erschienen 7. Januar 2011 auf http://damm-legal.de.

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