LG Hamburg: Ordnungsgeld von 1.000 EUR bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung
LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02 § 890 ZPO
Das LG hat in dieser älteren Entscheidung ein
maßvolles wegen Verstoßes gegen eine
einstweilige Verfügung verhängt. Das
führte aus: “Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein
solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot
zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die
Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin
zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust” stellt einen einheitlichen
Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit … für
sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am … noch Plakate mit der Bezeichnung … in … aushingen. Der
Streitwert für den rechtsanwaltlichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde immerhin auf 4.000 EUR bemessen. Das Urteil
wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.
Landgericht Hamburg
Beschluss
In Sachen … gegen …
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch …
I. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von
1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je € 250,00
Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.
II. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.000,00 EUR.
Gründe
Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das
gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002 verstoßen.
Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die
Bezeichnung „weinlust” in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust” Veranstaltungen von
Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust” Weine zu versteigern
oder/und versteigern zu lassen.
Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.
I. Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen. Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust” für die Veranstaltung „Wein
mit Lust” vom 21.10. bis zum 03.11.2002 nicht vollständig beseitigt.
Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[…]einlust/proj…
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