LG Hamburg: Ordnungsgeld gegen Rapidshare wegen wiederholter Urheberrechtsverletzung zahlen
Dr. Graf | 24. März 2010 — Mit Beschluss vom 09.03.2010 (Az. 308 O 536/09) hat das LG Hamburg entschieden, dass der 1-Click-Hoster Rapidshare wegen erneut…
Erst im Februar 2010 erwirkten einige Verlage gegen den 1-Click-Hoster Rapidshare eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg, wonach dieser verpflichtet werden sollte, bestimmte Buchtitel nicht mehr auf seiner Plattform zur Verfügung zu stellen. Anfang März hatte das Hamburgische Landgericht dann über einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung – die bereits im Oktober 2009 ergangen war – zu entscheiden (Beschluss vom 09.03.2010 – Az.: 308 O 536/09) und erlegte dem Filehoster ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 EUR auf.
Im konkreten Fall war es Rapidshare per einstweiliger Verfügung verboten worden, bestimmte Musikstücke öffentlich zugänglich zu machen. Kurz nach dieser Verfügung entdeckte die Klägerin jedoch eben diese Musikstücke an anderer Stelle erneut auf der Plattform und beantragte daher, ein Ordnungsgeld gegen Rapidshare zu verhängen.
Das Landgericht bestätigte den Antrag der Klägerin und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 EUR. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung der Hamburger Richter verstoßen. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, dass der Webhoster seine Mitarbeiter beauftrage, neu hochgeladene Dateien mit den urheberrechtlich geschützten Dateien der Klägerin abzugleichen. Ihrer Überprüfungspflicht seien die Schweizer auch nicht dadurch nachgekommen, dass ein entsprechender Wortfilter beim Datei-Upload eingerichtet wurde.
Im Urheberrecht gelte vielmehr ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Danach treffe Rapidshare ein sogenanntes Organisationsverschulden, wonach es umfassende Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um erneute Urheberrechtsverletzungen für die Zukunft ausschließen zu können. Auch die Höhe des Ordnungsgeldes sei insgesamt angemessen, so die Hamburger Juristen. Schließlich handele es sich um den ersten Verstoß in dieser Sache und es sei davon auszugehen, dass Rapidshare sich künftig an die gerichtlichen Auflagen halten werde.
Fazit: Das Ordnungsgeld ist in diesem Fall noch sehr gering ausgefallen, weil die Hamburger Richter offenbar davon ausgehen, dass es künftig zu keinen entsprechenden Rechtsverletzungen mehr kommen werde. In der Praxis könnte die Vermeidung weiterer …
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. April 2010 auf http://blog-it-recht.de.
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