LG Hamburg: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokuments

LG Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2008, Az. 312 O 837/07 § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Vorlage einer Faxsendebestätigung nicht ausreicht, um den Zugang eines (Abmahn-) Schreibens zu beweisen. Die Sendebestätigung sei lediglich geeignet, zu beweisen, dass zwischen dem Faxgerät des Absendenden und dem Faxgerät des Empfängers eine Telefonverbindung bestanden habe. Dass bestimmte Daten übermittelt worden seien, so die Hamburger Richter, lasse sich auf diese Weise nicht beweisen. In der Folge hatte der Abmahnende, welcher seine Abmahnung per Fax versandt hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem der Abgemahnte die Unterlassungsansprüche sofort anerkann…

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Themen: Bgb , Zpo , LG Hamburg , Fax , Sendeprotokoll , Hamburg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Brandenburg , Landgericht Hamburg , Protokoll , Sendung , Beweis , Zugang , Bestätigung , Beweisführung , Dokument , Faxprotokoll , OK
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 10. März 2009 auf http://damm-legal.de.

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