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LG Hamburg: Neues eBay-Urteil

am 05.02.2007 von LBR-Blog

Eine neue Entscheidung des LG Hamburg (Urt. vom 18.01.2007, AZ: 315 O 457/06) beschäftigt sich mit zahlreichen bei eBay für Verkäufer relevanten Fragen.Viele Anbieter versuchen, den Verbrauchern die Ausübung des ihnen zustehenden Widerrufsrechts zu erschweren, indem sie unfreie Sendungen nicht annehmen oder eine Originalverpackung fordern.Ein beliebter Trick ist auch, in den eigenen AGB eine den eBay-AGB widersprechende Klausel aufzunehmen, nach der die Angebote freibleibend seien. Das heißt, dass es sich bei den Angeboten nicht verbindliche Angebote, sondern lediglich um Offerten an die Käufer handeln soll, ihrerseits verbindliche Angebote abzugeben, die der Verkäufer dann erst annimmt. Die eBAy-AGB statuieren jedoch, dass ein Vertragsschluss bereits mit Ablauf der Auktion bzw. mit der Ausübung der Sofort-Kaufen-Option zustande kommt.Im vorliegenden Fall warb der Verkäufer zudem pauschal damit, die Nummer 1 im Revier zu sein, ohne dies näher erläutert zu haben.Allem Vorstehenden schoben die Hamburger Richter einen Riegel vor.Einem Abmahngespenst wurde vom Landgericht Hamburg jedoch ein großer Teil seines Schreckens genommen:Die Werbung mit unversichertem Versand bei eBay ist nicht per se wettbewerbswidrig, jedenfalls nicht irreführend. Dies gilt wohlgemerkt jedoch nur für den vorliegenden Einzelfall. Stellt der Verkäufer zwei Versandarten gegenüber, von der eine versichert und die andere unversichert erfolgt, so dürfte, insbesondere, wenn dafür unterschiedliche Kosten angesetzt werden, weiterhin ein Wettbewersbverstoß vorliegen. Fazit:Vorsicht bei der Nichtannahme unfreier Sendungen oder der Forderung nach …

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