LG Hamburg: Negative Feststellungsklage begründet keine zwingende örtliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügung
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 312 O 464/08 §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 23 Nr. 2, MarkenG Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass dem in seinen Markenrechten Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der abgemahnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt. Bei der negativen Feststellungsklage handele es sich nicht um die Hauptsache im Sinne von § 937 Abs. 1 ZPO. In der Folge würde die einstweilige Verfügung durch Erhebung der negativen Feststellungsklage auch nicht unzulässig. Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage sei nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch gehe vielmehr über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt werde. Die Hamburger Richter schlossen sich damit dem OLG Hamburg und LG Berlin bzw. KG Berlin an. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., des OLG Hamm, des OLG Schleswig sowie der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur, welche davon ausgeht, dass bei der negativen Feststellungsklage - nur in umgekehrten Parteirollen - die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären sei. Im Übrigen sah das LG Hamburg in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber einen markenrechtlichen Verstoß. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ” mit denen sich das LG Köln oder das LG Hamburg zu befassen hatten. Landgericht Hamburg
Urteil
In der Sache … gegen …
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, durch … für Recht:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.08.2008 wird mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin insbesondere die Zeichengestaltung
[Grafik]
verboten ist.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt seit Oktober 2005 Internet-Netzwerke, mit denen sie sich vornehmlich an den Verkehrskreis der 14 bis 29-Jährigen wendet.
Zunächst richtete sie unter der Bezeichnung studiVZ eine Internetplattform (studivz.net) ein, die es den angesprochenen Studierenden erlaubt, als angemeldete Nutzer untereinander zu kommunizieren. Im Februar 2007 gründete sie unter schuelervz.net das Netzwerk schülerVZ, im Februar 2008 wurde das Netzwerk meinVZ (meinvz.net) eingerichtet.
Über die Netzwerke können ande…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Zpo , LG Hamburg , Olg Hamburg , LG Berlin , Hamburg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Boersevz , Studivz , Olg Hamm , Olg Frankfurt , KG Berlin , Negative Feststellungsklage , Werbung , Markenrechtlich , Markenrechtswidrig , Negative Feststellungsklage örtliche Zuständigkeit
Erschienen 15. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.
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