LG Hamburg: Kosten für Internet-Abodienste müssen klar erkennbar sein

Was genau ist passiert?Die Beklagte ist die Betreiberin einer Internetseite, auf der zahlreiche Programme aufgelistet werden, welche die jeweiligen Urheber im Internet kostenlos zur Verfügung stellen, wie unter anderem das Programm „Adobe Reader“. Über diese Seite wird ein kostenpflichtiger Zugang zu einer Datenbank angeboten, in der diese kostenlosen Programme heruntergeladen werden können.

Zu dem auf der Seite angebotenen Software-Download gelangt man aber auch über sogenannte „Adword-Anzeigen“ bei Google, wenn man bei der Suchmaschine etwa nach dem kostenlosen Programm „Adobe Reader“ sucht. In diesem Fall umgeht man die auf die Kostenpflicht deutlich hinweisende Startseite. Über eine zwischengeschaltete Seite, welche allgemeine Informationen über das Programm enthält, gelangt man zu einem Anmeldeformular auf der Internetseite. Dort wird der Internetnutzer aufgefordert, seine persönlichen Daten anzugeben und sodann auf den rot gekennzeichneten Button „Anmeldung & Download“ zu klicken. Zuvor muss er noch ein Feld ankreuzen, durch das er bestätigt, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen auf die Vergütungspflicht hingewiesen wird, akzeptiert und über das Widerrufsrecht informiert wurde.

Neben dem Anmeldeformular befindet sich in grauer Schrift auf grau-weißem Hintergrund der Hinweis:

„Durch die Mitgliedschaft in unserem Downloadportal entstehen Ihnen Kosten von 84 € inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 7 Euro), Abrechnung im Voraus.“

Auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots wird darüber hinaus auf einer Unterseite des Anmeldeformulars hingewiesen.

Füllt der Internetnutzer das Anmeldeformular aus und betätigt den Button „Anmeldung & Download“, erhält er eine E-Mail mit Zugangsdaten und einem Link sowie eine Widerrufsbelehrung. Wenn der Internetnutzer auf diesen Link klickt, kann er das gesuchte Programm herunterladen. Sodann erhält der Internetnutzer eine Rechnung über die Mitgliedsgebühr in Höhe von 84 €.

Der Kläger, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, verlangte von der Betreiberin der Internetseite, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank anzubieten, welche das Herunterladen von Software bezweckt, ohne jedoch den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben.

Wie entschied das Landgericht Hamburg?Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.07.2010 – Az. 327 O 634/09 entschieden, dass dem Verband gegen die Betreiberin der Internetseite ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Die Präsentation des Angebots über die „Adword-Anzeigen“ bei Google sei irreführend, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen irregeführt werde. Der Hinweis auf die im Voraus für 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sei nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar platziert.

Das Gericht argu…

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Themen: Google , E-commerce , It-recht , LG Hamburg , Abrechnung , Schrift , Adobe , Werbung , Aktuelles Von Jörg Sammet
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 14. Januar 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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