LG Hamburg: Kosten für Internet-Abodienste müssen klar erkennbar sein
Was genau ist passiert?Die Beklagte ist die Betreiberin einer Internetseite, auf der zahlreiche Programme aufgelistet werden, welche
die jeweiligen Urheber im Internet kostenlos zur Verfügung stellen, wie unter anderem das Programm „Adobe Reader“. Über diese Seite
wird ein kostenpflichtiger Zugang zu einer Datenbank angeboten, in der diese kostenlosen Programme heruntergeladen werden können.
Zu dem auf der Seite angebotenen Software-Download gelangt man aber auch über sogenannte „Adword-Anzeigen“ bei Google, wenn man bei
der Suchmaschine etwa nach dem kostenlosen Programm „Adobe Reader“ sucht. In diesem Fall umgeht man die auf die Kostenpflicht
deutlich hinweisende Startseite. Über eine zwischengeschaltete Seite, welche allgemeine Informationen über das Programm enthält,
gelangt man zu einem Anmeldeformular auf der Internetseite. Dort wird der Internetnutzer aufgefordert, seine persönlichen Daten
anzugeben und sodann auf den rot gekennzeichneten Button „Anmeldung & Download“ zu klicken. Zuvor muss er noch ein Feld
ankreuzen, durch das er bestätigt, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen auf die Vergütungspflicht hingewiesen
wird, akzeptiert und über das Widerrufsrecht informiert wurde.
Neben dem Anmeldeformular befindet sich in grauer
auf grau-weißem Hintergrund der Hinweis:
„Durch die Mitgliedschaft in unserem Downloadportal entstehen Ihnen Kosten von 84 € inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu
je 7 Euro), im Voraus.“
Auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots wird darüber hinaus auf einer Unterseite des Anmeldeformulars hingewiesen.
Füllt der Internetnutzer das Anmeldeformular aus und betätigt den Button „Anmeldung & Download“, erhält er eine E-Mail mit
Zugangsdaten und einem Link sowie eine Widerrufsbelehrung. Wenn der Internetnutzer auf diesen Link klickt, kann er das gesuchte
Programm herunterladen. Sodann erhält der Internetnutzer eine Rechnung über die Mitgliedsgebühr in Höhe von 84 €.
Der Kläger, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, verlangte von der Betreiberin der Internetseite, es zu unterlassen,
Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank anzubieten, welche das Herunterladen von Software bezweckt, ohne
jedoch den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben.
Wie entschied das Landgericht Hamburg?Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.07.2010 – Az. 327 O 634/09 entschieden,
dass dem Verband gegen die Betreiberin der Internetseite ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Die Präsentation des Angebots über die „Adword-Anzeigen“ bei sei irreführend, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen irregeführt
werde. Der Hinweis auf die im Voraus für 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sei nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar
platziert.
Das Gericht argu…
» Vollständiger
Artikel