LG Hamburg: Die konkrete Nutzung eines Portraitfotos ist mit dem Abgebildeten sorgsam abzustimmen
LG Hamburg, Urteil vom 05.06.2009, Az. 324 O 953/08 §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Bild, welches kostenlos für redaktionelle Zwecke zur Verfügung gestellt wird, nicht ohne
weiteres für andere Zwecke verwendet werden darf, als solche, die ausdrücklich besprochen sind. Dem Abgebildeten sei es nicht
zuzumuten, ins Blaue hinein sämtliche Umstände, unter denen seine Einwilligung nicht gelten solle, zu benennen, damit seine
Einwilligung nicht als umfassend angesehen werde. Vielmehr sei es anerkannt, dass es Sache desjenigen sei, der eine Veröffentlichung
vornehme, Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung klarzustellen, wenn eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vermieden
werden solle. Im Frühjahr 2008 wurde dem Kläger, Pressesprecher bei e.V. mitgeteilt, dass man eine Umweltbeilage für die Zeitschriften „B.” und die „H.M.” plane. In
diesem Zusammenhang wurde der Kläger um ein Interview gebeten, das als Verbrauchertipp zum Energiesparen veröffentlicht werden solle,
sowie um ein Portraitfoto. Darüber hinaus wurde dem Kläger gesagt, dass es um einen redaktionellen Beitrag zum Thema „Green IT” gehe.
Die Beilage solle Berichte wie auch Interviews umfassen, die den Leser über umweltbewusstes Arbeiten im Büro informiere. Der Kläger
gab das Interview und stellte auch ein Foto zur Verfügung, ohne dass er hierfür ein verlangte oder erhielt.
Tatsächlich erschienen das Interview und das Foto des Klägers in einer Beilage zur „B.” und der „H.M.” mit dem Titel „Unsere Umwelt -
Folge 5 Vorbildlich arbeiten”. Auf der Titelseite der Beilage fand sich der Hinweis „Mit Unterstützung von: V.”. Auf den Innenseiten
der Beilage sei jeweils am unteren Ende einer Doppelseite das Logo von V. aufgeführt, welches indirekt zu einer Vergütung für eine
der Beklagten führte. In der Vergangenheit war diese Beklagte auch für die Firma V. tätig gewesen. Greenpeace e.V. hat in der
Vergangenheit ein „Schwarzbuch V. Strahlend und verkohlt hinein in den Klimawandel” herausgegeben, das sich kritisch mit der Firma V.
und deren Energiepolitik beschäftigte.
Das Landgericht bejahte einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Veröffentlichung des mit ihm geführten Interviews unter
Beifügung seines Porträtfotos in der der Zeitung „H.M.” beigefügten Beilage verletzt den Kläger in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Die konkrete Veröffentlichung sei nicht von der Einwilligung des Klägers umfasst. Der Kläger habe zwar
grundsätzlich eingewilligt, dass das mit ihm geführte Interview zum Thema Green IT und sein Bildnis in einer Beilage zum Thema Umwelt
in den Zeitungen „H.M.” und „B.” veröffentlicht werde. Es könne dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einwilligung
des Klägers auch auf die hier in Rede stehende Veröffentlichung bezogen habe. Die Beklagten seien für den Umfang der Einwilligung d…
»
Vollständiger Artikel