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LG Hamburg: Kein Unterlassen bei Berichterstattung von Straftat in Blogs, Foren, Internetseiten

am 16.09.2008 von http://www.jur-blog.de

LG Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 324 0 1069/07 - Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Unterlassung und Löschung des Namens eines bekannten Straftäters geraume Zeit nach der Tat zu entscheiden. Dabei hat es dem Interesse an der öffentlichen Berichterstattung den Vorrang vor dem Interesse auf Resozialisierung des Inhaftierten eingeräumt. Dies u. a. deshalb, weil der abgeurteilte und inhaftierte Straftäter sich selbst - in der Strafanstalt - wieder in das Rampenlicht der Medien begeben hatte. Bemerkenswert ist auch der zweite Teil der Begründung: Das LG Hamburg lehnte einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung ab. Hätte der Beklagte also „vorsorglich” eine so genannte Strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, so hätte er den Prozess verloren.

Das Urteil zeigt, wie fein im Bereich der Abmahnungen unterschieden werden muss. Leider sind insb. die Abmahner nicht sehr zimperlich bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen. Die gestellten Ansprüche sind nicht selten zu weit oder gar gänzlich unberechtigt. Wer dennoch eine solche Erklärung unterschreibt, hat es in einem Folgeprozess schwer, seine Rechte durchzusetzen.
Wer dagegen eine Unterlassungserklärung gar nicht abgibt, dem droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren. In diesem muss der angebliche Verletzer - so die Gerichtspraxis - oft gar nicht angehört werden. Zudem ist dieses Verfahren dann oft mit einem hohen Streitwert für das Unterlassen bzw. den Gesamtwert der Verletzung (Marken-, Patent- oder Urheberrechte) unterlegt und deshalb besonders kostspielig. Auch wenn die Fristen mit zwei oder drei Tagen zuweilen bewusst und ohne Not von den Abmahnern sehr kurz vorgegeben werden: Eine genaue Prüfung der Abmahnung und Unterlassungserklärung ist erforderlich.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, …

Berichterstattung unter Namensnennung von Straftätern

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