LG Hamburg: Irreführende Werbung mit Verkaufszahlen von Zeitschriften

LG Hamburg, Urteil vom 25.11.2008, Az. 312 O 617/08 § 2 UWG vom 03.07.2004, § 2 UWG vom 22.12.2008, § 5 UWG, § 8 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Meldung von Verkaufszahlen eines Zeitschriften-Herausgebers an eine Informationsgesellschaft eine Wettbewerbshandlung ist. Eine Irreführung, die zur Wettbewerbswidrigkeit führe, liege dann vor, wenn Zeitschriften, die im so genannten Bundle (mit einer anderen Zeitschrift zum Sonderpreis) verkauft würden, als “Einzelverkäufe” angemeldet würden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.10.2008 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Parteien stehen auf dem Markt der Gesellschaftszeitschriften im Wettbewerb.

Die Antragstellerin gibt u.a. die Zeitschrift I. T. heraus. Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin der Zeitschriften V F und m.

Beide zeigen ihre Auflagen- und Verkaufszahlen bei der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) an. Die durch den IVW erhobenen Zahlen sind wesentliche Grundlage für Werbeträgerverträge und dadurch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Zeitschrift von erheblicher Bedeutung.

Die Registrierung bei dem IVW erfolgt nach dessen „Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle” vom 22.05.2007 (Anlage ASt 11) sowie der dazu ergangenen Anlage „Sachgruppensystematik” (Anlage ASt 2). Sowohl die Zeitschrift I. T. als auch die Zeitschrift V F werden nach der „Zeitschriftengliederung” der Richtlinie in der Standardausgabe als „Aktuelle Zeitschrift und Magazine (Sachgruppen-Nr. 201)” gezählt.

Im Mai 2008 verbreitete die Antragsgegnerin die Heftfolge Nr. 21 der Zeitschrift V F vom 14.05.2008 nicht nur in der Standardausgabe mit Gratis-CD zum Normalpreis von 2,- EUR (Anlage ASt 3), sondern auch in einem sog. Bundle, also verpackt in einer Plastiktüte, in einem kleineren Format als „Bigtravel”-Ausgabe ohne CD zusammen mit der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift m (Ausgabe Juni 2008). Das Bundle wurde zum Gesamtpreis von 1,80 EUR abgegeben, wobei nach der Preisangabe auf den Zeitschriften für die Zeitschrift m ein Preis von 1,60 EUR und für die „Bigtravel”-Ausgabe von V F ein Preis von 0,20 EUR berechnet waren (vgl. Anlage ASt 4).

Die Antragsgegnerin zeigte die Auflagen- und Verkaufszahlen beider Ausgaben von V F als „Einzelverkauf” unter der Sachgruppennummer 201 „Aktuelle Zeitschriften und Magazine” beim IVW an, was zu der aus Anlage A (Bl. 6 d.A.) ersichtlichen Auswertung durch den IVW führte. In Folge dieser Registrierung zählte die Zeitschrift „Der N V” (DNV) in ihrer Heftfolge 17-18/2008 V F zu den 100 größten Umsatzbringern i…

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Themen: LG Hamburg , Hamburg , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Ast , Landgericht Hamburg , Zeitschrift , Ivw , Werbung , Auflage , Irreführend , Bundle , Verkaufszahlen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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