LG Hamburg: Hinweispflicht für zusätzliche PayPal-Kosten
am 27.08.2008 von http://damm-legal.de
LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 1 Abs. 1 PAngV
Das LG Hamburg hat entschieden, dass, soweit ein Onlinehändler die Kaufpreiszahlung per PayPal anbietet, er Verbraucher auch darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe die Inanspruchnahme dieses Internetzahlsystems zusätzliche Kosten für den Verbraucher auslöst. Geschieht dies nicht, werde der Verbraucher dadurch in die Irre geführt, dass der Verkäufer kaufinteressierten Verbrauchern weitere Preisbestandteile/ Gebühren verschweige; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).
Landgericht Hamburg
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, durch … für Recht:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, - insbesondere über die Internetauktionsplattform - zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Artikel seines Sortiments zu bewerben und zum Verkauf anzubieten, ohne darüber aufzuklären, dass bei der Bezahlung der Ware durch den Kunden über das Internetzahlsystem für den Kunden weitere Gebühren anfallen, und ohne über die Höhe dieser Gebühren aufzuklären.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 17.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verkauft als gewerblicher Computerhändler über die Internetauktionsplattform Computerhardware. Er setzt dabei monatlich ca. 250.000,00 EUR um und hat regelmäßig mehrere hundert Gegenstände gleichzeitig zur Auktion eingestellt
Der Beklagte ist beim Internetanktionshaus unter dem Benutzernamen als gewerblicher Händler zur Nutzung dieses Dienstes angemeldet. Er bietet dort Ware aus …
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