LG Hamburg: Haftung des Domaininhabers für Rechtsverletzungen Dritter
In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2010 – Az.: 310 O 100/10) bestätigten die norddeutschen
Richter erneut, dass ein Domain-Inhaber erst dann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften muss, wenn er von diesen auch
Kenntnis erlangt. Sobald er jedoch von der Rechtsverletzung erfährt, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich abzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Shop für seinen Auftritt im Internet unerlaubt ohne die erforderliche Genehmigung ein Foto der
Antragstellerin verwendet, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto besaß.
Da der Betreiber des Online Shops seinen Sitz im Ausland hatte, nahm die Antragstellerin den Inhaber der als Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, der seine Anschrift in Deutschland
hatte. Der Antragsgegner wurde zunächst aufgrund urheberrechtswidriger Nutzung außergerichtlich abgemahnt und zur Löschung der
Rechtsverletzung aufgefordert. Dieser hatte bis zur keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt. Trotzdem verblieben die Fotos auch nach der
Abmahnung noch auf der Website, worauf die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber erwirkte.
Die Richter des Landgericht Hamburgs nahmen vorliegend eine Mitstörerhaftung des Antragsgegners an. Trotz Kenntnis von der
Rechtsverletzung hat dieser – auch wenn er das Foto nicht selbst genutzt hat – nichts unternommen, sondern den rechtswidrigen Inhalt
auf der Internetseite belassen und nicht entfernt. Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte der Domain-Inhaber seit der Abmahnung,
mit der er auf das rechtswidrige Verhalten hingewiesen wurde.
Nach Ansicht der Richter war es gerade die Pflicht des Antragsgegners, alles Erforderliche zu tun, um die unerlaubte Nutzung des
Bildes nach der Abmahnung zu verhindern. Da er dieser Verpflichtung gerade nicht nachkam, ist er in Anspruch zu nehmen und haftet als
Mitstörer auf Unterlassung. Die widerrechtliche Nutzung begründet grundsätzlich die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Um diese
Vermutung auszuräumen, wäre die Entfernung des Bildes sowie die Abgabe einer strafbewehrten erforderlich gewesen,
die vorliegend jedoch erfolglos verlangt wurde.
Fazit: Der Domain-Inhaber haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Mitstörer. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedo…
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