LG Hamburg: Bei gewerblichen eBay-Angeboten Grundpreis schon in Angebotsübersicht
Rechtsnormen: §§ 3, 4 UWG; § 2 PAngV; § 474 BGB
Mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. 327 O 196/11) hat das entschieden, dass ein gewerblicher Händler beim Verkauf einer Ware über eine
online-Handelsplattform wie eBay bereits in der Angebotsübersicht den Grundpreis nennen muss.
Zum Sachverhalt:
Gemäß der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung (PAngV) müssen gewerbliche Händler im Rahmen von Verkäufen an Endverbraucher
(Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 BGB) häufig neben dem Endpreis auch den Grundpreis einer bestimmten Ware angeben. In diesem
Zusammenhang beschreibt der Grundpreis den Preis pro Mengeneinheit (bspw. EUR/kg). Zweck dieser Norm ist es, Verbrauchern eine gute
Grundlage für einen zu
bieten.
Im nun entschiedenen Fall ging es um die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis bei Verkäufen über die Internethandelsplattform eBay
angegeben werden muss. Die Beklagte bot bei eBay Schokoladentäfelchen an, gab allerdings im Rahmen der Angebotsübersicht nur den End-
und nicht den Grundpreis an. Auch bei Abruf des Angebots durch einen Kaufinteressenten wurde neben dem „Sofort-Kauf“-Button zwar der
Endpreis, jedoch nicht der Grundpreis angegeben. Der Grundpreis wurde aber weiter unten im Angebot genannt. Nach Ansicht der
Beklagten sei davon auszugehen, dass Verbraucher, die die angebotene Sache kaufen möchten, stets auch die Artikelbeschreibung lesen.
Daher sei eine Grundpreisnennung in der Artikelbeschreibung völlig ausreichend.
Dieser Ansicht folgten die Hamburger Richter nun nicht und entschieden, dass ein solches Angebot gegen die verbraucherschützende
Preisangabenverordnung verstößt.
Zur Begründung führt das Gericht in seiner Mitteilung vom 28.11.2011 kurz aus:
„Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich in der Lage sein muss, beide
Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im
Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis
kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich …
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