LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg Beschluss vom 27.08.2010 GEMA ./. YouTube Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es: "Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden." Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben…

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Themen: LG Hamburg , Unterlassungsanspruch , Sperrung , Landgericht , Musik , Einstweilige Verfügung , Web2.0 , Filme , Gema , Download , Portal , Videos , Gescheitert , Streaming , Verwertungsgesellschaften , Eilbedürfnis , Gema.youtube , Videoportal
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 31. August 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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