LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für Domainstreitigkeiten
LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10 § 32 ZPO; § 12 BGB
Das LG hat entschieden, dass sich die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Unterlassungsklage nicht nach dem sog. “fliegenden Gerichtsstand” richtet, wenn sich diese
gegen die Benutzung und Löschung einer mit der
Begründung richtet, dass dies die Namensrechte (§ 12 BGB) der Klägerin verletze. Zum Volltext der Entscheidung: Hamburg
Beschluss
Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß § 32
ZPO zuständige Landgericht Lübeck.
Gründe
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist aus keinem denkbaren Gerichtsstand, insbesondere nicht aus § 32 ZPO eröffnet.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die der Benutzung und Löschung der Domain www.worth.de mit der Begründung, dass dies ihre
Namensrechte (§ 12 BGB) verletze.
Für den Fall der isolierten Löschungsklage ist eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen oder Wohnsitz des Beklagten gegeben. Für die Unterlässungsklage
kommt es jedenfalls auf den Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO an, hier den Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt
oder auch nur teilweise begangen worden ist, sowie den Erfolgsort, an dem die tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist.
Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen
Empfangsgeräte vorhanden sind. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist grundsätzlich daher nicht nur der Ort, an
dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort sind auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß
zur Kenntnis gebracht wird. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist jedoch bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter
Rechte im Internet die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen
Landgericht gegeben. Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf
diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (vgl. BGH MMR 2005, 239). Der
ubiquitäre Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet wird durch die Zivilkammer 2 als ehemalige Computerkammer des
Landgerichts Hamburg in…
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