LG Hamburg: Bei Filesharing kann das Gericht per einstweiliger Verfügung eine Untersuchung der Tatmittel anordnen / 30.000 EUR Streitwert

LG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2004, Az. 308 O 296/04 § 938 Abs. 2 ZPO

Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung per Gerichtsbeschluss dem Rechteinhaber die Möglichkeit gewährt, einem von ihm zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von dem Rechteinhaber zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu erhalten und in Hinblick auf Urheberrechtsverstöße untersuchen zu lassen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen. Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …

hat das Landqericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch … am 17.06.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - beschlossen:

l. Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3. bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die Musikaufnahme der Künstlergruppe … auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II. Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3. aufgegeben,

1. einem von der Antragstellerin 3. zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von der Antragstellerin zu 3. zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu gewähren und ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen,

2. die Untersuchung des Computers bzw. der Computer einschließlich der Datenträger durch -den vorgenannten Sachverständigen zum Zwecke des Auffindens der unter Ziffer I. näher bezeichneten Musikaufnahme und deren vollständige Verlagerung auf ein externes Speichermedium zum Zwecke der Aufbewahrung durch den vorgenannten Gerichtsvollzieher als Sequester zu dulden.

III. Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. aufgegeben,

1. einem von der Antragstellerin zu 1. zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von der Antragstellerin zu 1. zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu gewähren und ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen, bzw. der Computer über welche die der Künstlergruppe zum Abruf durch andere Teilnehmer von Fil…

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Themen: Computer , Urteil , Filesharing , Sachverständiger , LG Hamburg , Hamburg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Landgericht Hamburg , Gerichtsvollzieher , Besichtigung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 18. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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