LG Hamburg: Filesharing-Abmahnungen sind kein Selbstläufer - Ein Erfahrungsbericht

Es zeichnet sich derzeit ab, dass das Umfeld für Abmahnungen wegen Filesharing / Urheberrechtsverletzungen schwieriger wird. Die Abmahner kämpfen mit Beweisschwierigkeiten, der Beschränkung der Erstattung von Abmahnkosten auf € 100,00 (§ 97a UrhG), widerspenstigen Anschlussinhabern und fehlender Akzeptanz in Bevölkerung und Medien. Mehr und mehr wird offenbar, dass die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche - vor allem auf Unterlassung und Kostenerstattung - zunehmend schwierig ist. Fast täglich werden Urteile bekannt, dass ein große Vorhaben kläglich gescheitert sind. Dem entsprechen meine persönlichen Erlebnisse in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, welches letztlich zugunsten des Anschlussinhabers ausgegangen ist. Der Weg dahin war allerdings steinig.Zugrundliegender Sachverhalt

Die Mandantin wurde als Anschlussinhaberin wegen angeblicher Verbreitung eines mindestens fragwürdigen Filmwerks im Wege der üblichen Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung in Anspruch genommen (Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk, Hamburg / John Thompson Productions e.K.). Auf Rat von zahlreichen Freunden und Bekannten, man solle solche Sachen einfach liegen lassen, hat die Mandantin weder auf die Abmahnung noch auf das nachfolgende Aufforderungsschreiben reagiert - ein Fehler wie sich später herausgestellt hat. Der (vermeintliche) Rechteinhaber hat nämlich daraufhin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt und diese auch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erhalten. Der Schock war aus nachvollziehbaren Gründen groß als der Gerichtsvollzieher mit dem Papierstapel vor der Tür gestanden ist, zumal die Vorwürfe noch immer nicht nachvollziehbar waren. Darin stand von offizieller Seite geschrieben, dass sie es ab sofort zu unterlassen hat, Filme des Antragstellers im Internet bzw. über Tauschbörsen zu verbreiten.

Auf in die Schlacht

In diesem Stadium wurden schließlich wir mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragt. Gemeinsam sind wir zu der Entscheidung gelangt, dass gegen die Beschlussverfügung des LG Hamburg vorgegangen, also Widerspruch eingelegt werden soll. Zugegeben ein gewagtes Unterfangen, da im Eilverfahren mehr als sonst davon abhängt, was der Richter glaubt bzw. nicht glaubt. Jedenfalls wurden daraufhin über Wochen sämtliche Fakten zusammengetragen, Familienmitglieder befragt, Computer und die sonstige technische Infrastruktur begutachtet und der Techniker einbestellt, der das WLAN ursprünglich eingerichtet hat. Die gesammelten Tatsachen wurden schließlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ungeschönt vorgetragen und - wie im Eilverfahren üblich - durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen der beteiligten Personen belegt. Man muss als Inhaber eines Telefonanschlusses schließlich seiner sekundären Darlegungslast nachkommen.

Im Grunde muss man sagen, dass der Antragsteller da…

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Themen: Filesharing , LG Hamburg , Wlan , Einstweilige Verfügung , Landgericht Hamburg , Lte , Widerspruchsverfahren , Sekundäre Darlegungslast , John Thompson Productions , Abmahnung Wegen Urheberrechtsverletzung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 15. Dezember 2010 auf http://www.wekwerth.de/news.

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